Die @Allianz_Polit_Willensbildung kritisiert die formelle Regelung zu #Gemeinnützigkeit in §51 AO seit Jahren als #Beweislastumkehr - mit Argumenten, wie sie jetzt auch von der AfD zu hören sind: Die Belege liegen nicht auf dem Tisch. Vereine können schlecht widerlegen, was sie nicht kennen.
Ein Unterschied zwischen Einstufung der Partei AfD und eines beliebigen gemeinnützigen Vereins aber ist, dass beim Verein die Einstufung sofort eine Handlung auslöst. Gegenüber der Partei ist sie nicht viel mehr als eine öffentliche Meinungsäußerung einer Behörde. Ein Verbot der Partei oder Verlust steuerlicher Parteispenden-Vorteile kann nur das #Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Eine staatliche Meinungsäußerung darf nicht beliebig sein. Sie darf nicht parteipolitisch motiviert sein ("parteipolitisch neutral"). Aber sie darf sein.
Ein gemeinnütziger Verein kann vor dem Verwaltungsgericht gegen die Verfassungsschutz-Einschätzung vorgehen als auch vor dem Finanzgericht seine Gemeinnützigkeit verteidigen. (2/3)