#Unterscheidung von #Interessentheorie, #Subjektionstheorie und #Sonderrechtstheorie.
#Frage nach der #Möglichkeit der #Bestimmung eines #Begriffs von #öffentlichem #Recht: Die #Subjektionstheorie, die nach einem #Überordnungsverhältnis bzw. #Unterordnungsverhältnis zwischen #Staat und #Privatrechtssubjekt #differenziert, #versage am #öffentlich #rechtlichen #Vertrag nach §54 #VwVfG.
Reinhard #Bork: #Allgemeiner #Teil des #Bürgerlichen #Gesetzbuchs, S. 9