#R%C3%A4umlich

2023-08-05

Die #Arbeitsleistung in einem #Arbeitsvertrag kann man in #räumlich​e #Anwesenheit und #zeitlich​em #Aufwand #aufteilen, wodurch sich die #Möglichkeit #physisch​er #Anwesenheit ohne #Arbeitsaufwand hinsichtlich einer #spezifisch​en #Tätigkeit ergibt. Gleichzeitig führt die #Überstrapazierung #zeitlich​en #Aufwand​es zur #Invisibilisierung von #Hürde​n bzw. #Bedingungen der #Möglichkeit.

#FAZ, 30.07.23, #Arbeitszeiterfassung und #Kultur - Passt die Kultur in Excel-Listen?
archive.ph/zJh8f#selection-379

Screenshot vom verlinkten Artikel aus der FAZ.

"Anlass der Maßnahme ist jedenfalls die Absicht, die Arbeitnehmer vor der Überforderung zu schützen, die die Entgrenzung der Sphären mit sich bringen kann. Denn die Kehrseite des Versprechens, in der Arbeit seine Selbstverwirklichung und Sinnerfüllung zu finden, ist die Zumutung, sein Selbst dem Arbeitgeber womöglich auch außerhalb des Büros zur Verfügung stellen zu sollen. Die Digitalisierung hat der Möglichkeit einer solchen Selbstausbeutung weiter Vorschub geleistet. Der Versuch aber, Arbeit und Nichtarbeit räumlich voneinander zu trennen, dürfte angesichts der steigenden Attraktivität des Homeoffice nicht sehr aussichtsreich sein. In dieser Lage setzt das Bundesarbeitsgericht nun, dabei dem Europäischen Gerichtshof folgend, auf den Faktor Zeit: Als „Arbeit“ gilt, unabhängig von den Vollzügen und Resultaten einer Tätigkeit, die Zeit, die zur Verwendung für einen Arbeitgeber bestimmt ist oder als solche deklariert wird.

Es leuchtet rasch ein, dass ein solches Kriterium bei geistigen und künstlerischen Tätigkeiten Probleme aufwirft oder wenigstens komische Effekte erzeugt. Die Produktion von Gedanken, Haltungen und Fiktionen folgt eben nur bedingt Stundenplänen. Sofern es den damit Beschäftigten selber überlassen sein wird, ihre ..."

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