AG Duisburg: 100 Euro für #Werbeanruf
Der Kläger machte aufgrund eines #ColdCall der Beklagten u.a. immateriellen #Schadensersatz geltend.
Die Beklagte befasst sich gewerblich mit Beschäftigungsangeboten für behinderte Menschen.
Der Kläger konnte Schmerzensgeld gemäß Art. 82 #DSGVO beanspruchen. Danach ist der durch die Verletzung der #Datenschutz|vorschriften entstandene immaterielle Schaden zu ersetzen.