#richter

2025-06-28

Supreme Court stärkt Trump: Der Anfang vom Ende der Demokratie

oder: „Niemand stoppt mich, Leute1“

Richter am Limit

Es ist vollbracht. Die USA, einst Land der Freiheit und der Checks and Balances, haben sich mit einem einzigen Urteil einen kräftigen Tritt ins eigene demokratische Schienbein versetzt. Der Supreme Court, diese letzte Bastion der Vernunft (oder was davon übrig war), hat entschieden: Einzelne Bundesrichter*innen sollen gefälligst die […]

https://compost-magazin.de/2025/06/28/supreme-court-staerkt-trump-der-anfang-vom-ende-der-demokratie/

#Korruption_ #PolitikShow #Richter #Trump #Würg

Eine sehr schlechte Gimp/Photoshop Montage, wo ein Strichmännchen hinter einem Pult steht, wo "American Wildlife Ranger" drauf steht. Umgeben von zwei blonden, mittelalten Frauen... Dahinter auch noch ein paar Strickmännchen in schicker Kleidung, eine Frau und ein Jesus ist auch zu sehen. Der Hintergrund zeigt Wolken und Sonne und über allen ist eine Waage zu sehen.
"ofW": ohne festen Wohnsitzstreetbump
2025-06-25

Warum Menschen auf der Straße landen – zusammengefasst: , Dr. verurteilen kranken 71jährigen zum Leben auf der Straße.

VII ZB 41/08 – sind hier pfändbar. Mietnutzung an Anteile gekoppelt: egal.

Das ist Referenz für , & Co. Der auch in anderen Fällen irrende BGH stellt und über und .

juris.bundesgerichtshof.de/cgi

Dirk Bachhausendirk@www.bachhausen.de
2025-06-23

Thüringen: Warum die AfD-Blockade Richter nicht verhindern kann

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Thüringen: Warum die AfD-Blockade Richter nicht verhindern kann

von Gastbeitrag | Juni 23, 2025 | Aktuelles

Dieser Gastbeitrag erschien zuerst bei Verfassungsblog.de und wurde von Julia Nebel, Robert Kaliner und Jonathan Schramm verfasst. Überschriften teilweise ergänzt durch Volksverpetzer.

Mit ihrer Sperrminorität blockiert die Thüringer AfD-Fraktion die Neubesetzung des Richterwahlausschusses. Im Gegenzug für die Mitwahl der Kandidat:innen anderer Parteien fordert die AfD-Fraktion nun das bereits besetzte Amt des Landtagspräsidenten und Sitze in der G10-Kommission sowie der Parlamentarischen Kontrollkommission, die u.a. für die Kontrolle des Landesamtes für Verfassungsschutz zuständig ist, das die AfD als gesichert rechtsextremistisch beobachtet. Aber existiert ihr Druckmittel überhaupt? Muss der Richterwahlausschuss tatsächlich erst neu besetzt oder sonst eine Übergangsregelung geschaffen werden (siehe dazu Wittreck/Talg), bevor neue Richter:innen ernannt werden können? Die Vorschriften des DRiG eröffnen einen Ausweg. Denn danach ist eine aktive Zustimmung des Richterwahlausschusses gar nicht zwingend erforderlich, um Richter:innen rechtmäßig auf Lebenszeit zu ernennen.

Thüringens Richterwahlausschuss heute

In Thüringen bildet der Landtag gemeinsam mit den Vertreter:innen der Richterschaft im Landesdienst gemäß Art. 89 Abs. 2 VerfTH i.V.m. §§ 50 ff. ThürRiStAG einen Richterwahlausschuss. Das Gremium setzt sich in Thüringen gemäß § 51 Nr. 1 ThürRiStAG aus fünf richterlichen Mitgliedern und zehn Abgeordneten des Landtages zusammen. Die parlamentarischen Mitglieder des Gremiums wählt der Landtag gemäß § 52 Abs. 1 ThürRiStAG zu Beginn jeder Wahlperiode mit Zweidrittelmehrheit. Beschlussfähig ist der Richterwahlausschuss gemäß § 60 Abs. 1 ThürRiStAG, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Gegenwärtig ist der Richterwahlausschuss mit Abgeordneten und deren Stellvertreter:innen besetzt, die der Landtag in der vergangenen Legislatur wählte. Der Richterwahlausschuss sei nach Auffassung des Justizministeriums deshalb – auf Grundlage eines aktuellen Rechtsgutachtens des Jenaer Juraprofessors Dr. Michael Brenner – weiterhin handlungsfähig und könne Ernennungsentscheidungen treffen.

Die bisherige Debatte legte nahe, dass die Handlungsfähigkeit des Richterwahlausschusses maßgeblich dafür sei, ob die Justizministerin anstehende Ernennungen auf Lebenszeit überhaupt umsetzen kann und sie so lange auf Eis legen muss, bis die Handlungsfähigkeit des Gremiums hergestellt ist. Diese Ansicht hätte zur Folge, dass die Ernennungsverfahren ins Stocken gerieten, während offene Stellen an Richter:innen auf Lebenszeit in der Justiz zunehmend zu organisatorischen Problemen führten, weil nicht mehr als eine Proberichter:in an Entscheidungen der Gerichte mitwirken darf ( § 29 Abs. 1 DRiG).

Nicht mehr als ein Vetorecht

Einige Länder haben sich ganz grundsätzlich dagegen entschieden, einen Richterwahlausschuss einzurichten. Ihre Justizminister:innen können Richter:innen von vornherein eigenständig und ohne Beteiligung des Landtages ernennen. Doch selbst wenn sich ein Land wie Thüringen dafür entschieden hat, einen Richterwahlausschuss zu beteiligen, ist dessen Zustimmung nicht konstitutiv, um Richter:innen auf Lebenszeit zu ernennen. Vielmehr ist der Richterwahlausschuss allein Vertretungsorgan eines parlamentarischen Vetorechts.

An zentraler Stelle bestimmt § 12 Abs. 2 S. 1 DRiG, dass ein Richter auf Probe spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen ist. Das Gesetz spricht jeder Richter:in auf Probe mit Ablauf von fünf Jahren einen Anspruch auf Lebenszeiternennung zu (Staats, Deutsches Richtergesetz, 2012, § 12 Rn. 2.). Ob ein Richterwahlausschuss der Ernennung zugestimmt hat oder ob die betreffende Personalie in dem Gremium überhaupt besprochen wurde, spielt dafür keine Rolle.

Ein weiteres Argument für diese Ansicht – quasi als andere Seite der Medaille – lässt sich auf die Vorschrift stützen, welche die Entlassung der Richter:in auf Probe regelt: Will sich die Justiz von einer Richter:in auf Probe trennen, kann sie die Richter:in nur bis zum 24. Monat nach ihrer Ernennung „einfach so“ entlassen (§ 22 Abs. 1 DRiG).

nach 24 Monaten Probezeit erhöhen sich die anforderungen schlagartig

Davon abgesehen erhöhen sich die Anforderungen an eine Entlassung nach 24 Monaten Probezeit schlagartig. Nun kann eine Richter:in auf Probe nur noch zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden und auch nur dann, wenn sie entweder „für das Richteramt nicht geeignet ist“ (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG) oder „wenn ein Richterwahlausschuss seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt“ (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG).

Erst hier kommt der Richterwahlausschuss ins Spiel. Seine ablehnende Entscheidung gibt dem Justizministerium einen weiteren, neuen Entlassungsgrund an die Hand (§ 62 Abs. 2 ThürRiStAG). Zumindest das Deutsche Richtergesetz bindet die Justizminister:in ausweislich seines Wortlauts („kann […] entlassen werden“) jedoch nicht einmal an die Entscheidung des Gremiums, sondern erweitert allein den Handlungsspielraum des Justizministeriums.

Statt eines Vetorechtes stünde dem Richterwahlausschuss dann – geht man, was naheliegend ist, in diesen Fällen nicht regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null aus – sogar nur ein Einspruchs- statt Vetorecht zu. Im Übrigen ist auch sonst an keiner Stelle ersichtlich, dass der Richterwahlausschuss einer Lebenszeiternennung zustimmen muss.

Anders ausgedrückt: Mit Ernennung einer Person zur Richter:in auf Probe setzt ein Automatismus ein. Sofern niemand die Richter:in auf Probe innerhalb von fünf Jahren seit ihrer Ernennung entlässt, erwirbt sie einen (fast uneingeschränkten, § 22 Abs. 3 DRiG) Anspruch auf die Ernennung zur Richter:in auf Lebenszeit. Entlassen werden kann eine Richter:in auf Probe – außer bei disziplinarrechtlich relevantem Verhalten – nur bis zum Ablauf des vierten Jahres ihrer Ernennung. Die ablehnende Entscheidung eines Richterwahlausschusses ermöglicht der Justizministerin vor Erreichen der Vierjahresgrenze lediglich, die Richter:in zu entlassen, ohne ihre Nichteignung begründen zu müssen.

Bundeseinheitlichkeit des Ernennungsverfahrens – unabhängig von der Einrichtung von Richterwahlausschüssen durch einzelne Länder

Die Rechtsstellung der Richter:innen auf Probe in allen Ländern einheitlich zu regeln, war auch Ansinnen des Rechtsausschusses des Bundestags, als er den Regierungsentwurf des Deutschen Richtergesetzes diskutierte. Der Kabinettsentwurf sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses in Ländern, die diese Gremien eingerichtet hatten, konstitutiv für die Ernennung sein sollte. („Spätestens sechs Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen […].“ (§ 11 Abs. 2 des Entwurfs eines Deutschen Richtergesetzes vom 9. Juli 1958, BT-Drs. Nr. 3/516).)

Hiervon wich der Rechtsausschuss bewusst ab, um Wartezeiten mit ungewisser Länge bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den Wahlausschuss für die Proberichter:innen zu vermeiden, und entwarf die später vom Bundestag schließlich auch beschlossene Regelung, wonach Proberichter:innen nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu Richter:innen auf Lebenszeit zu ernennen sind – unabhängig davon, ob der Richterwahlausschuss sich mit der jeweiligen Richter:in in der Zwischenzeit schon einmal befasst hat: „Wird er zu diesem letzten Zeitpunkt nicht entlassen, hat der Richter auf Probe auch in den Ländern, die einen Richterwahlausschuß an der Anstellung beteiligen, […] einen Anspruch auf Anstellung“. (Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Deutschen Richtergesetzes – Drs. 516 –, BT-Drs. Nr. 3/2785, S. 11.)

Nur scheinbar ein Dilemma

Insoweit lässt sich eine „Lösung“ für die Blockade von Richterernennungen bereits auf Ebene des einfachen Rechts finden. Die Frage nach der aktuellen Legitimation des Richterwahlausschusses – wie in dem oben genannten Rechtsgutachten thematisiert – kann dahinstehen. Nur ein handlungsfähiger, nicht ein handlungsunfähiger Richterwahlausschuss kann Ernennungen verhindern:

Die Lösung dieser nur vermeintlichen „Blockade“ ergibt sich aus dem oben dargelegten Zusammenspiel von § 12 und § 22 DRiG: Nach Ablauf von vier Jahren (§ 22 Abs. 2 DRiG) und spätestens nach fünf Jahren (§ 12 Abs. 2 S. 1 DRiG) hat die jeweilige Richter:in auf Probe einen uneingeschränkten Anspruch auf Lebenszeiternennung (mit Ausnahme des § 22 Abs. 3 DRiG). Diesen Anspruch kann sie klageweise geltend machen, sodass die Justizministerin die Ernennung vornehmen muss – wozu diese jedoch gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO lediglich zu verpflichten, die Handlung indes nicht gerichtlich zu ersetzen ist. Für den Ernennungsakt als solchen ist die Justizministerin gemäß § 62 Abs. 1 ThürRiStAG allein zuständig.

Unerheblich ist nach der hier vertretenen Ansicht also, dass nach Art. 89 Abs. 2 VerfTH (i.V.m. § 62 Abs. 1 ThürRiStAG) keine aktive „Zustimmung“ des Richterwahlausschusses erfolgt ist. Eine „Zustimmung“ im Sinne einer positiv erforderlichen und damit konstitutiven Voraussetzung der Ernennung enthält das DRiG eben nicht. Die Regelung des § 62 Abs. 1 ThürRiStAG ist stattdessen dahingehend zu verstehen, dass die „Zustimmung“ im Rahmen des § 22 Abs. 2 DRiG als Verzicht auf ein dort vorgesehenes „Veto“ gilt. Eine positive Zustimmung des Richterwahlausschusses für die Ernennung auf Lebenszeit ist zu keinem Zeitpunkt erforderlich – erst recht nicht mehr nach dem Ablauf von vier Jahren.

Blockade zulasten des parlamentarischen Einflusses statt der Proberichter:in

Das Vetorecht des Richterwahlausschusses im ThürRiStaG und der Verfassung des Freistaates Thüringen steigert zwar die demokratische Legitimation der Richterernennung. (Siehe zu diesem Aspekt, aber auch zur Prüfung der „demokratischen Zuverlässigkeit“ Dürig/Herzog/Scholz/Hillgruber, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 98 Rn. 65.)

Konstitutive Ernennungsvoraussetzung ist die Zustimmung des Gremiums indes wegen des Vorrangs der bundesrechtlichen Regelungen (auch gegenüber der Landesverfassung) nicht. (Auch Art. 98 Abs. 5 S. 2 GG führt zu keiner anderen Betrachtung. Dieser gilt, wie sich aus der inneren Systematik des Abs. 5 ergibt, nur für die Regelungen der Richteranklage.)

Solange der Richterwahlausschuss eine Bewerber:in nicht ablehnt, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 2 DRiG und es besteht spiegelbildlich ein Anspruch auf Ernennung nach fünf Jahren Probezeit. Dem steht auch nicht der insoweit offene Wortlaut des Art. 98 Abs. 4 GG entgegen, der von einer gemeinsamen Entscheidung von Justizminister und Richterwahlausschuss spricht. Die Norm statuiert allein eine Kompetenzbestimmung und Garantie für die Länder, „ob“ sie Richterwahlausschüsse schaffen und „wie“ sie ihre Tätigkeit gestalten können. (Vgl. bloß Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2018, GG Art. 98 Rn. 42.) Insbesondere soll sie die Länder davor schützen, „dass der Bund […] durch Bundesgesetz das Recht der Länder zur Errichtung von Wahlausschüssen aushebelt“. (Dreier/Schulze-Fielitz, 3. Aufl. 2018, GG Art. 98 Rn. 42.)

Arbeitsunfähigkeit des Gremiums schadet allein seinem eigenen Einfluss

Das DRiG hebelt dieses Recht aber gerade nicht aus, sondern gibt über § 22 DRiG die verfassungsrechtliche Abwägungsentscheidung zwischen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 98 Abs. 4 GG wieder. Die Richterwahlausschüsse können effektiv durch § 22 Abs. 2 Nr. 2 DRiG an der Ernennungsentscheidung mitwirken. Zugleich verhindert das zeitlich befristete Veto- gegenüber dem Blockaderecht, dass es zu potenziell langen Schwebelagen kommt. Die Bildung oder Betätigung der Richterwahlausschüsse wird damit nicht eingeschränkt. Allein das Risiko, dass sie nicht arbeitsfähig sind, geht nach der hier vertretenen Ansicht nicht auf Kosten der Möglichkeit, Richter:innen auf Lebenszeit zu ernennen.

In diese Richtung gingen schon die oben angeführten Ausführungen des Rechtsausschusses zum DRiG-E: „Die Richterwahlausschüsse müssen jedoch ihre Entscheidungen so rechtzeitig treffen, daß im Falle der Ablehnung die obersten Dienstbehörden die Entlassung spätestens zum Ablauf des vierten Jahres nach der Ernennung zum Richter auf Probe aussprechen können. Wird er zu diesem letzten Zeitpunkt nicht entlassen, hat der Richter auf Probe […] einen Anspruch auf Anstellung.“ (Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Deutschen Richtergesetzes – Drs. 516 –, BT-Drs. Nr. 3/2785, S. 11.)

Die Arbeitsunfähigkeit des Gremiums schadet danach allein seinem eigenen Einfluss. Insoweit ist auch die Schaffung einer neuen Notkompetenz der Justizministerin für die Lebenszeiternennung bei Untätigkeit des Richterwahlausschusses oder bei dessen Nichtbildung nicht erforderlich (vgl. Wittreck/Talg), weil diese Kompetenz bereits jetzt (zumindest nach Ablauf von vier Jahren der Probezeit) besteht. Eben das entspricht der historischen Konzeption des DRiG, die dem Richterwahlausschuss ein Veto-, aber kein Blockaderecht der Exekutivernennung zugestehen wollte. Anders ausgedrückt: in dubio pro Richternennung.

Zum Thema:

Thüringen: Die Faschisten lieferten heute das beste Argument für ein AfD Verbot

LICENSED UNDER CC BY-SA 4.0 Artikelbild: Martin Schutt/dpa

Passend dazu:

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#blockade #nicht #richter #thuringen #verhindern #warum

2025-06-20

Das ist Wuppertals erster Pocket Park

In der Elberfelder Südstadt soll der erste sogenannte „Pocket Park“ Wuppertals entstehen, frei übersetzt ein „Westentaschen-Park“. Auserkoren wurde…
#Wuppertal #Deutschland #Deutsch #DE #Schlagzeilen #Headlines #Nachrichten #News #Europe #Europa #EU #Anlage #elberfeld #Fläche #Germany #Grünanlage #Grüne #Kölner #Nordrhein-Westfalen #Park #Parkdruck #Parkfläche #Parkplätze #Pocket #Richter #Südstadt(Wuppertal)
europesays.com/de/205665/

2025-06-20

@tagesschau so viel Überheblichkeit von einer Landesregierung, die aus einem Rechtsstaat eine parlamentarische Autokratie macht, da fällt einem nix mehr ein.
Scheinbar sind die #Richter die einzigen die uns noch vor einer Staatsdiktatur retten können.
Hoffentlich

2025-06-18

@Volksverpetzer Noch einfacher als durch solche Kampagnen kann man die #Justiz auch einfach durch einen Mangel an Nachwuchs etwa beim Richterberuf sukzessive demontieren. Dauern rechtskonforme Prozesse zu lange, weil zu wenige #Richter zu viele Fälle bearbeiten müssen, dann ist auch schon viel erreicht. Und das Problem ist gewiss auch auf die jahrzehntelange Verblödungsstrategie früherer Regierungen zu führen, die vor allem und bis heute die #Bildung junger Menschen kaputtsparen.

Anne Sverini ☀️annsev@troet.cafe
2025-06-16

Es ist inakzeptabel, #Richter|Innen zu beschimpfen und zu bedrohen, nur weil jemandem ein Urteil nicht passt.
Das sollte strafrechtlich verboten und geahndet werden. Denn das trifft das Herz der #Demokratie.
Wenn jemandem ein Urteil nicht passt, kann er oder sie Rechtsmittel einlegen oder dafür eintreten, dass eine betroffene Partei dies tut.
Diese Form der verdeckten, aber schmutzigen „#Selbstjustiz” ist nicht nur widerlich, sondern auch gefährlich.
#WehretDenAnfängen

verfassungsblog.de/delegitimie

Norbert_R 🧣🐘🦣norbert_renner
2025-06-15

Anklage gegen rechten Richter

Die Staats­an­walt­schaft wirft -Chris­ti­an Fuchs vor. Der Vi­ze­prä­si­dent des Ver­wal­tungs­ge­richts Gera hält sich aber für un­schul­dig

Von
taz.de/!6093997

Die Gerichte im echten NordengerichteSH@social.schleswig-holstein.de
2025-06-13

Auch die Pause blieb nicht ungenutzt: Hier bestand Gelegenheit zu einem kurzen Statement für den „Die Rechtslage“-Podcast von @LegalTribune zu den aktuellen Angriffen auf einen #Richter am #VGBerlin.

Zum Statement hier ab Minute 22:06: letscast.fm/sites/die-rechtsla

Ein Mann im Anzug wird von einem anderen Mann im Anzug interviewt. Im Hintergrund ein Aufsteller mit dem Text: Der LTO-Podcast zu Deutschlands Rechtsdebatten. Die Rechtslage. Copyright: LTO.
EngelMichelmann 👼 AntifaschistEngelMichelmann@digitalcourage.social
2025-06-12

Wer Erfahrungen und Verdachtsmomente hat: Hier sind Sie gut aufgehoben! -correctiv.org-
#Rechtsextreme #Richter: Wie umgehen mit Richtern, die in der #fckAfD sind?
correctiv.org/aktuelles/2025/0

AnwaltVerein Stuttgart e.V.AnwaltVereinStuttgart@legal.social
2025-06-11

#DAV verurteilt die Bedrohung der Berliner #Verwaltungsrichter:innen

Nach der Eilent­scheidung des Berliner #Verwaltungsgericht.s, dass #Zurückweisungen von #Asylsuchende.n hinter der Grenze rechts­widrig sind, wurden die beteiligten #Richter:innen persönlich diffamiert und bedroht – eine rote Linie für den Deutschen #AnwaltVerein: „Sachliche Justiz­kritik ist selbst­ver­ständlich Ausdruck der #Meinungsfreiheit und gehört in einer #Demokratie dazu..."

Pressemitteilung: anwaltverein.de/de/newsroom/pm

Lasse Gismo (2 days left)LasseGismo@climatejustice.social
2025-06-09

@praesolgka

Salamitaktik im aufziehenden Wahlkampf - da kommt nix.
🤷‍♂️
#Justiz #CDU #Rechtsstaat #Migration #Zurückweisung #Lorek #Richter #TeamResopal #JuraBubble #Flucht #Asyl

2025-06-09

#Justiz #CDU #Rechtsstaat #Migration #Zurückweisung #Lorek #Richter #TeamResopal #JuraBubble #Flucht #Asyl

Wenn der zweithöchste Mann im Justizministerium sich derart verfehlt äußert, würde man sich eine Klarstellung der Regeln und Maßstäbe durch die Ministerin wünschen. Noch finde ich derlei nicht auf der Homepage des Justizministeriums Stuttgart. Ich hoffe, das kommt noch.
Mit einem Rücktritt Loreks rechne ich nicht. Was nicht heißt, dass ich einen solchen Schritt überzogen fände.

tagesschau.de/inland/regional/

2025-06-08

Episode 21 - Geschworene gibt es nicht, ehrenamtliche Richter*innen aber fast überall!

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2025-06-06

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2025-06-05

In herrscht die Willkür. erfüllt alle (überbordenden) Auflagen, muss aber in letzter Minute wieder dicht machen!
hofft wohl auf ein Verbot? Egal, ob oder eine Verbesserung der Situation sehen...

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