§ 28 der #allgemeinen #Geschäftsordnung #AGO für #Behörden des #Freistaats #Bayern: Im #Eingangsbereich eines jeden #Dienstgebäudes ist als #Ausdruck der #geschichtlichen und #kulturellen #Prägung #Bayerns gut #sichtbar ein #Kreuz anzubringen.
Vgl. #Negative #Religionsfreiheit; #Weltanschauliche #Neutralität des #Staates;
#FAZ, 27.05.22, #Politi, S.3, Timo #Frasch - Das #Kreuz als #kulturelles #Symbol