Das #Bundesverfassungsgericht hat keine #Befugnis, ein #Gesetz darauf zu #prüfen, ob es im #Ganzen oder in #einzelnen #Bestimmungen #zweckmäßig ist.
In #Bezug auf den #Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 ist, selbst bei erhöhter #praktischer #Bedeutung nur zu #prüfen ob der #Gesetzgeber die #äußersten #Grenzen seines #Ermessens #innegehalten und dieses nicht #missbraucht hat.
#Zweck als #Form von #Politik; #Fremdzuschreibung
#BVerfGE 4, 7, Rn. 43 ff.