Es gibt keinen §63b in der StVZO.
Wenn §63 (ohne a oder b) die Regeln für Kraftfahrzeuge auf Fahrräder (und andere) überträgt, warum lese ich dann überall, dass bei der Bereifung, die in §63 ja extra Erwähnung findet, von Fahrrädern _keine_ Profilmindesttiefe von 1 mm (oder 1,6 mm?) erforderlich ist (vgl. §36 (3) Satz 5)? Wann genau gilt §63?