Ab #Rechtskraft #Scheidung ist #Unterhaltsanspruch weiter eingeschränkt: grds. soll jeder sich selbst versorgen, § #1569_BGB.
Unterhalt gibt es dh. nur wg.
- Kinderbetreuung § #1570_BGB
- Alter § #1571_BGB
- Krankheit § #1572_BGB
- Arbeitslosigkeit u.ä. § #1573_BGB
- Ausbildung § #1575_BGB
- "Billigkeit" = Gerechtigkeit § #1576_BGB.
"Schuld" am Scheitern der Ehe spielt idR keine Rolle, von extremen Ausnahmen abgesehen, § #1578b, 1579_BGB. Es kommt nur auf Bedürftigkeit an.
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