#BR-Wahl 2026 - #Rechtsprechung seit letzter Wahl (3):
◾ LAG Hessen vom 10.2.2025 – 16 TaBV 30/24
Auch wenn eine andere vergleichbare Wahl in einem Unternehmen erstinstanzlich erfolgreich, aber nicht rechtskräftig angefochten wurde, besteht keine Bindungswirkung für die Wahl an dem anderen Standort. Ein Beharren auf den bislang eingenommenen Rechtsstandpunkt zum Betriebsbegriff kann sich insoweit nicht als offensichtliche Verkennung desselben darstellen.
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