Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem #Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des #Bundesverfassungsgerichts die #Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von #Infektionskrankheiten beim Menschen (#Infektionsschutzgesetz − #IfSG) wegen fehlender #Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt.
Die Beschwerdeführenden – #Fachärztinnen und #Fachärzte im Bereich der Notfall- und #Intensivmedizin – wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG. Darin regelt der #Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer #Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sogenannten Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare #Krankheit jedenfalls mitverursacht ist.
Die #Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, der Eingriff in die #Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es besteht keine #Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG.
Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.