#Invitatio

2021-03-30

#Unterscheidung von #Werbung als #Invitatio und #Schenkung als #Rechtsgeschäft als #Institutionen:

In #Frage käme als #Rechtsgeschäft bei #Werbung der #Abschluss eines #Vertrages durch #Angebot und #Annahme, also durch #übereinstimmende #Willenserklärungen;

Bei bloßer #Aufforderung, ein #Angebot auf #Abschluss eines 'Vertrages aufzugeben, fehlt der #Bindungswille für einen #Antrag;

Invitatio ad offerendum

#Sentenz #Institut #Rechtsinstitut

#Schmidt: #Creifelds, #Vertrag

1. Eintritt von Rechtsfolgen

In der einleitenden Beschreibung der juristischen Aufgabe ist davon gesprochen worden, dass der Jurist die Rechtsfolgen festzustellen hat, die sich ergeben, wenn die Tatsachen, die aus dem rechtlich zu bewertenden Lebenssachverhalt abzuleiten sind, unter die Voraussetzungen der in Betracht zu ziehenden Rechtsnorm subsumiert werden. Rechtsfolgen treten also ein, wenn durch den Lebenssachverhalt der Tatbestand des anzuwendenden Rechtssatzes verwirklicht wird...

Client Info

Server: https://mastodon.social
Version: 2025.07
Repository: https://github.com/cyevgeniy/lmst