#Internes

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2025-04-26

Les perdent leurs illusions face aux volte-face économiques de Donald

On pourrait se rejouir, ou alors se dire qu'après l' d' , et aux , , il reste encore 44% d' pour approuver ça

😭😭😭

ouest-france.fr/monde/etats-un

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2025-04-26

Les #Américains perdent leurs illusions face aux volte-face économiques de Donald #Trump On pourrait se rejouir, ou alors se dire qu'après l' #infinité d' #agressions #mondiales, et #internes aux , #USA , il reste encore 44% d' #américains pour approuver ça 😭😭😭 www.ouest-france.fr/monde/etats-...

Les Américains perdent leurs i...

2025-04-07

Moonmoth: Schamlose Eigenwerbung oder: Ein paar Updates

Ein paar Sachen sind in letzter Zeit passiert, die keinen eigenen Eintrag rechtfertigen, aber nicht unter den virtuellen Tisch fallen sollen. Hier:

Was die Mondmotte sah (…war eine Menge!)

Mein kleines Nebenprojekt um subjektive Spielberichte aus meinen eigenen Runden ist in Letzter Zeit deutlich gewachsen. Das gab es in letzter Zeitr an schludrig bis nicht lektorierten Schundgeschichten mit den folgenden Hauptfiguren:

  • Farast (RuneQuest): Abenteuer in Drachenpass 1 2 3 4
  • Sirdan (Talislanta): Durch das eisige L’Haan. Ein Reisebericht 1 2 3
  • Zorizal Qaan (Hyperborea): Die Qaan-Fragmente 1 2

Was die Mondmotte sah betrachte ich als meine Serie von pulpigen Groschenromanen.

Con Matters 2025

In Gelsenkirchen fand die offiziell erste Haus-Convention von System Matters statt und ich war dabei – falls ich euch übersehen haben sollte, stand das bestimmt mit meiner Brillenproblematik in Zusammenhang – ich konnte nicht weit sehen und dann unscharf. (Vermutlich sah ich auch entsprechend verpeilt aus). Auf jeden Fall hatte ich eine Menge Spaß und bei der nächsten Gelegenheit werde ich weder meine Pizzabestellung noch meine gute Brille vergessen.

Und sonst so?

  • Ich sitze an meinem Swords & Wizardry Abenteuer, um eine finale Fassung zusammenzustellen. Unglaublich, wie lange sich dieses Projekt hinzieht!
  • Als nächstes Review hier auf Moonmoth.de stehen unter anderem die Talislanta Epic Edition, Pendragon und noch ein paar andere Kandidaten an.
  • Vermutlich kommt es doch wieder anders.

Vielen Dank, dass ihr mir treu geblieben seid!

#Pnpde #Internes #Rollenspiel #RuneQuest #swordsandwizardry #Talislanta

Dirk Bachhausendirk@www.bachhausen.de
2025-03-19

Internes Protokoll: EU-Staaten kommen bei Chatkontrolle nicht weiter

Dieser Artikel stammt von Netzpolitik.org.

Internes ProtokollEU-Staaten kommen bei Chatkontrolle nicht weiter

Die EU-Staaten können sich weiterhin nicht auf eine gemeinsame Position zur Chatkontrolle einigen. Kompromissvorschläge aus Polen finden ebenfalls keine Mehrheit. Die Zukunft des EU-Gesetzes entscheidet sich möglicherweise in Deutschland. Wir veröffentlichen das eingestufte Verhandlungsprotokoll.


19.03.2025 um 18:22 Uhr
Andre Meister – in Überwachungkeine Ergänzungen Der polnische Justizminister Adam Bodnar beim Rat „Justiz und Inneres“. – Public Domain Polnische EU-Ratspräsidentschaft

Seit fast drei Jahren streiten die EU-Institutionen über eine verpflichtende Chatkontrolle. Die Kommission will Internet-Dienste verpflichten, die Inhalte ihrer Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen und diese bei Verdacht an Behörden zu schicken. Das Parlament bezeichnet das als Massenüberwachung und fordert, nur unverschlüsselte Inhalte von Verdächtigen zu scannen.

Die EU-Staaten können sich bisher nicht auf eine gemeinsame Position einigen. Manche Länder unterstützen den Vorschlag der Kommission, andere eher die Position des Parlaments. Letzte Woche hat der Rat erneut in der Arbeitsgruppe Strafverfolgung verhandelt. Wir veröffentlichen ein weiteres Mal das eingestufte Protokoll der Sitzung.

Bekannte Positionen

Seit Jahresbeginn hat Polen die Ratspräsidentschaft. Das Land sieht die Chatkontrolle kritisch. Polen hat einen neuen Vorschlag vorgelegt. Internet-Dienste sollen nicht zur Chatkontrolle verpflichtet werden, dürfen das aber freiwillig tun. Das lehnen die Befürworter ab. Die Mehrheit der Staaten beharrt auf einer gesetzlichen Pflicht.

Polen hat die Staaten noch einmal schriftlich zum Vorschlag befragt. Diese Antworten hat die Arbeitsgruppe letzte Woche diskutiert. Laut Protokoll wiederholten die EU-Staaten „im Wesentlichen ihre bereits bekannten Positionen“.

Verpflichtung und Freiwilligkeit

Zentraler Streitpunkt war der Vorschlag, die Chatkontrolle freiwillig zu machen. Mehrere Staaten „begrüßten den freiwilligen Ansatz ausdrücklich“, darunter die Niederlande und Österreich. Andere Staaten „lehnen den freiwilligen Ansatz deutlich ab“, darunter Spanien und Bulgarien. Dänemark wünscht sich „eine Kombination aus Verpflichtung und Freiwilligkeit“.

Die Kommission besteht auf „klaren Verpflichtungen“. Freiwillige Chatkontrolle reicht ihr nicht. Laut Kommission leisten „nur die wenigsten Unternehmen genug“ gegen Kinderpornografie. Zudem ist der ganze Zweck des neuen Gesetzes, über „bereits bestehende gesetzliche Regelungen“ hinauszugehen. Deshalb will sie neben strafbaren Inhalten auch nach Grooming suchen.

Verschlüsselung nicht ausblenden

Zweiter Streitpunkt ist die Frage, ob Anbieter Verschlüsselung umgehen sollen, um die Inhalte ihrer Nutzer mitzulesen. Einige Staaten lehnen das vehement ab, auch Deutschland.

Die Kommission besteht jedoch darauf, „das Thema Verschlüsselung nicht auszublenden“. Demnach finde „sexueller Missbrauch von Kindern […] zu 80% in privater Kommunikation statt“. Gleichzeitig führen „mehr und mehr Anbieter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ein“. Deshalb muss das Gesetz „technikneutral“ sein und Verschlüsselung einbeziehen.

Deutschland fragte die Kommission, mit welchen „Aufdeckungstechnologien“ Anbieter verschlüsselte Chats kontrollieren sollen. Fünf weitere Staaten „bekundeten Interesse“ an einer Liste an Technologien. Die Kommission antwortete, „dass es eine solche Liste bereits gäbe, man diese aber gern erneut aktualisieren und zur Verfügung stellen könne“.

Entscheidung in Deutschland

Insgesamt hat auch diese Sitzung wenig Fortschritt gebracht. Es sieht so aus, als ob eine Einigung zur Chatkontrolle keine Priorität der polnischen Ratspräsidentschaft ist. Das nächste Treffen der Arbeitsgruppe ist erst im April. Im Juli übernimmt Dänemark den Vorsitz – ein vehementer Befürworter der Chatkontrolle.

Möglicherweise entscheidet sich die Zukunft der Chatkontrolle in Deutschland. Die alte Ampel-Regierung hatte sich auf einen Kompromiss geeinigt, der eine Chatkontrolle unverschlüsselter Inhalte erlaubt. Die nächste Bundesregierung kann diese Position wieder ändern.

Die deutsche Delegation in Brüssel warnte die anderen Staaten schon mal vor. Alle Wortmeldungen aus Deutschland stehen „unter dem Vorbehalt einer möglicherweise sich ändernden Positionierung der kommenden Regierung“.

Hier das Dokument in Volltext:

  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 17. März 2025
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJ, BMF, BKAmt, BMWK, BMDV, BMFSFJ
  • Betreff: Sitzung der RAG Strafverfolgung am 11. März 2025
  • Bezug: CM 1756/25
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80

Sitzung der RAG Strafverfolgung am 11. März 2025

I. Zusammenfassung und Wertung

Grundlage der Aussprache bildete das am 4. März von der POL Präsidentschaft übermittelte Diskussionspapier und die darin an die MS gestellten Fragen. Die MS wiederholten im Wesentlichen ihre bereits bekannten Positionen. Dabei zeigte sich Einigkeit in Bezug auf die Notwendigkeit einer technologieneutralen Ausgestaltung der VO. Die Mehrheit der MS bevorzugt darüber hinaus, die CSA–VO als ein (Gesamt)Regelungsinstrument zu schaffen und Regelungen der Interims-VO in die CSA–VO zu integrieren. Der JD-Rat gab sich auf Nachfrage einiger MS zu dem vom Vorsitz gewählten Ansatz mit einer freiwilligen Aufdeckung vorsichtig optimistisch, ohne dies näher auszuführen.

Vorsitz bat um Übermittlung der Antworten auf die Fragen sowie weitere Kommentare bis 14. März 2025.

II. Im Einzelnen

TOP 1: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse

Vorsitz eröffnete die Sitzung mit einem Appell an die MS: Es bestehe Einigkeit, dass nach Auslaufen der Interims-VO im April 2026 keine Regelungslücke im Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern entstehen dürfe. Man müsse daher zu einer Einigung kommen.

Im Folgenden wurden die im Diskussionspapier übermittelten Fragen an die MS blockweise erörtert.

Block 1: Obligations for providers

Wir trugen weisungsgemäß vor und verwiesen daneben auf die bekannte bisherige DEU Position, insbesondere die DEU Protokollerklärung vom Dezember JI-Rat. Gleichzeitig unterstrichen wir auch, dass die heutigen Kommentare unter dem Vorbehalt einer möglicherweise sich ändernden Positionierung der kommenden Regierung stünden und wir weiterhin PV einlegen müssten. CZE legte ebenfalls Prüfvorbehalt ein und verwies auf im Herbst anstehende Wahlen.

Mehrere MS – darunter NLD, FIN, SWE, ITA, LTU – äußerten, dass den Anbietern mehr Verantwortung im Kampf gegen CSAM auferlegt werden muss.

AUT, SVN, NLD und PRT begrüßten den freiwilligen Ansatz des POL Textvorschlages ausdrücklich.

DNK bevorzuge eine Kombination aus Verpflichtung und Freiwilligkeit.

ESP, unterstützt von BGR, lehnte den freiwilligen Ansatz deutlich ab und plädierte dafür, am BEL/HUN Text weiter zu arbeiten. Zu diesem Text habe man ein vielen Stellen bereits Einigkeit erzielt und müsse sich daher nur die noch offenen Passagen vornehmen. konkret nur an den Stellen, wo keine Einigung erzielt werden konnte.

Aus Sicht von LVA, IRL und HUN mindere die Streichung der verpflichtenden AO den Mehrwert der VO. Dies erfordere Kompensationsmaßnahmen.

Die Mehrheit der wortnehmenden MS (DEU, FRA, AUT, NLD, ESP, HUN, ROU, SWE, EST, LVA, BGR, IRL) sprach sich für die Formulierung „risk mitigation“ anstatt „prevention“ aus. Lediglich ITA und LTU bevorzugten „prevention“.

DEU, LVA, BGR, DNK, SWE, HUN bevorzugen die vorherige Formulierung des Artikel 5a. Laut MLT müsste Artikel 5a generell präziser formuliert werden.

Die Mehrheit der wortnehmenden MS (DEU, FRA, AUT, NLD, ESP, DNK, SVN, ROU, SWE, HUN, FIN, LVA, IRL, BGR, MLT, LTU) sprach sich zudem dafür aus, dass Artikel 12 für alle Anbieter und Dienste gleichermaßen gelten müsse. Teilweise wurde auf die konkretere Formulierung und Anfechtungsmöglichkeit im Rahmen des DSA Bezug genommen.

KOM führte aus, dass Freiwilligkeit allein gerade nicht ausreiche, da nur die wenigsten Unternehmen genug gegen CSAM täten. Dazu brauche es klare Verpflichtungen in der VO, dies sei der einzig gangbare Weg. KOM machte auch nochmal deutlich, dass die CSA–VO einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen darstellen müsse. Dazu müsse auch Grooming in den Anwendungsbereich der VO aufgenommen werden. Zudem brauche es konkret formulierte Risikominderungsmaßnahmen und eine entsprechend klare Verpflichtung dazu. Die Wirksamkeit der Maßnahmen müsse durch die MS auch überprüft werden können. In Bezug auf Artikel 5a bevorzuge man die vorherige Formulierung. Zu Artikel 12 schloss sich KOM der Mehrheit der MS an: Dieser müsse für alle Anbieter und Dienste gleichermaßen gelten.

Vorsitz kündigt weitere Textarbeit an.

Block 2: Scope and design of the derogation from certain provisions of Directive 2002/58/EC

BEL bat eingangs der Diskussion um Einschätzung des JD zu den vom Vorsitz aufgeworfenen Fragen.

Laut JD-Rat sei Freiwilligkeit zwar ein gänzlich anderer Ansatz als bisher mit verpflichtenden Aufdeckungen, aber durchaus denkbar und JD-Rat sei zumindest optimistisch, auch wenn man dazu noch nicht ins Detail gehen könne.

Zahlreiche MS äußerten erneut die bereits unter Block 1 aufgeführten Positionen zum freiwilligen Ansatz.

ITA würde (wie DNK) eine Kombination auf Verpflichtungen und Freiwilligkeit begrüßen.

Für DEU wurde weisungsgemäß entsprechende Offenheit erklärt, mit der Maßgabe, dass bei den verbleibenden Regeln hinreichende Maßnahmen zu treffen seien, die sicherstellten, dass kein Rückschritt hinter Status Quo und Vergrößerung des Dunkelfeldes erfolge. Auch nach einem Inkrafttreten der CSA–VO müsse CSAM qualitativ und quantitativ in gleichem Umfang wie heute gemeldet werden können. Zu letzterem Punkt baten wir Vorsitz um entsprechende Einschätzung. Zudem baten wir um Klarstellung, ob der Vorschlag freiwillige Aufdeckungen auch in verschlüsselten Diensten vorsehe und wenn ja, welche Technologien zur Anwendung kommen dürften.

FRA betonte, die Ausnahmeregelung der Interims-VO solle auch nach April 2026 erhalten bleiben, legte sich allerdings nicht fest, ob die Regelungen in die CSA–VO integriert oder daneben separat bestehen bleiben sollten.

Für die Integration in die CSA–VO sprachen sich neben uns auch CZE, NLD, FIN und LTU aus. HUN und ESP zeigten sich diesbezüglich flexibel.

NLD fragte nach der konkreten Rechtsgrundlage für Datenverarbeitung im Rahmen freiwilliger Aufdeckungen. Rechtsgrundlage sei laut KOM hier weiterhin die DSGVO, konkret Artikel 6.

KOM wandte sich konkret an DEU und wies darauf hin, dass mehr und mehr Anbieter E2EE-Verschlüsselung einführten und davon auszugehen sei, dass als direkte Folge daraus die Meldungen über CSAM deutlich zurückgehen würden. Man könne das Thema Verschlüsselung daher nicht ausblenden, insbesondere dann nicht, wenn man – wie DEU – die Notwendigkeit der Beibehaltung des Status Quo betone.

Block 3: Use of technologies by providers

AUT, NLD, ITA, IRL, BGR betonten erneut die Wichtigkeit einer technikneutralen Ausgestaltung. SWE betonte, dass auch die Cybersicherheit nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Wir trugen weisungsgemäß die bekannte DEU Position, insbesondere in Bezug auf Verschlüsselung, vor. FRA legte PV zu diesen Fragen ein.

DEU, HUN, LTU, MLT, BGR und ROU bekundeten Interesse an einer durch KOM zur Verfügung zustellenden Liste von verwendeten Aufdeckungstechnologien. HUN gab aber zu bedenken, dass der Zugang zu dieser Liste beschränkt werden müsse.

KOM merkte an, dass es eine solche Liste bereits gäbe, man diese aber gern erneut aktualisieren und zur Verfügung stellen könne. KOM appellierte an die MS, die Technikneutralität zu unterstützen, gab aber zu bedenken, dass der aktuelle Textvorschlag eben nicht technikneutral sei, da verschlüsselte Inhalte ausgenommen seien. Folge man dem Vorschlag des Vorsitz, könnten sich Anbieter komplett der VO entziehen, wenn sie Verschlüsselung einführten. Damit hätten sie auch keine Präventions- bzw. Risikominderungspflichten mehr. KOM erinnerte daran, dass man mit der vom vorherigen HUN Vorsitz vorgeschlagenen Upload-Moderation einen möglichen Kompromiss finden könne. CSA finde zu 80% in privater Kommunikation statt. Es sei keine technische, sondern eine politische Frage, ob man auf Aufdeckung in diesem Bereich verzichten wolle.

BEL und ITA erneuerten abschließend die Bitte an den JD-Rat um Erläuterung, warum der freiwillige Ansatz nunmehr verhalten positiv bewertet werde, obwohl in der Vergangenheit Zweifel an der Interims-VO bestanden hätten.

JD-Rat führte aus, dass die Bewertung das vorläufige Ergebnis von umfangreichen Diskussionen sei, man sich aber noch nicht komplett festlegen könne und die Prüfung weiter andauere. Die Verstetigung des freiwilligen Ansatzes müsse im Hinblick auf den Gesamtrahmen und die bislang nicht gelungene Einigung zumindest in Betracht gezogen werden. Bestehende Bedenken ließen sich durch die konkrete Ausgestaltung des Textes lösen.

Vorsitz fasst zusammen, dass Einigkeit bestehe, die Regelungen der Interims-VO in den CSA–VO Text einzuarbeiten, so dass am Ende nur ein Rechtsakt bestehe. Zudem habe Vorsitz festgestellt, dass zahlreiche MS auf die Erweiterung des Anwendungsbereiches drängten. Vorsitz bat KOM, die Liste bzgl. der Technologien zur Verfügung zu stellen.

Block 4: Reducing complexities and administrative burden

Zahlreiche MS (DEU, AUT, ESP, IRL, NLD, ITA, SWE, CZE, ROU, LTU) unterstützen auch weiterhin die Einrichtung des EU-Zentrums und sprechen sich für effiziente Meldewege aus.

FRA sah nach Wegfall von AO keinen wirklichen Mehrwert im EU-Zentrum, lediglich Kosten. Die wichtigsten Aufgaben könne auch ein Expertenausschuss übernehmen mit Unterstützung von Europol.

Einige MS sprachen die Notwendigkeit an, den Verwaltungsaufwand generell zu reduzieren. Dies könne zum einen geschehen durch eine Überarbeitung der Risikokategorisierung (CZE, ROU, SWE, LVA) oder der Überarbeitung des „Sign of reduced risk“ (LVA). FRA sprach sich für eine Streichung von Risikokategorisierung und „Sign of reduced risk“ aus. HUN sah im „Sign of reduced risk“ die Gefahr, dass falsche Sicherheit vermittelt werde.

ESP wandte ein, dass die Risikokategorisierung ursprünglich eingeführt wurde, um Verhältnismäßigkeit herzustellen. Da die verpflichtenden AO aber gestrichen wurden, könne auch die Risikokategorisierung entfallen, außer, es gehe um Risikominimierung und Sanktionen. IRL sah keinen Mehrwert in der Risikokategorisierung, DEU sprach sich weiterhin für eine solche aus.

KOM hielt die Einrichtung des EU-Zentrums auch weiterhin für sehr wichtig, da die Aufgaben im aktuellen Vorschlag kaum verändert worden seien. Die Kosten für das EU-Zentrum seien nicht nennenswert höher, als wenn die Aufgaben umverteilt und durch andere Institutionen ausgeführt würden (Beispiel: Angliederung an Europol). Zudem sei auch das EP von der Notwendigkeit des EU-Zentrums überzeugt.

KOM führte weiterhin aus, dass eine Kooperation mit NCMEC weiterhin möglich sei. Allerdings stammten 90% der NCMEC Meldungen von außerhalb der USA. Man müsse im Blick behalten, dass man möglicherweise auf eine europäische Lösung angewiesen sei, wenn die neue US Regierung dieses Ungleichgewicht bemerke.

Beim „Sign of reduced risk“ könne man ansetzen, um Verwaltungsaufwände zu reduzieren.

Block 5: Review clause

ESP fragt, ob der AEUV es zulasse, die KOM zu verpflichten, in 3 Jahren eine Gesetzesinitiative vorzulegen.

JD-Rat erläutert, dass sich MS jederzeit an KOM wenden können mit der Aufforderung, einen Vorschlag vorzulegen, allerdings unter Beachtung des Initiativrechts der KOM. Dies sei ein übliches Verfahren. KOM könne aber auch einen Vorschlag vorlegen, wenn die 3 Jahre noch nicht abgelaufen seien. Es gäbe Standardformulierungen für solche Review Clauses, auf die man zurückgreifen könne.

KOM verweis ebenfalls auf das Initiativrecht für Gesetzesvorschläge. Wenn bestimmte Regelungen als besonders wichtig erachtet würden seitens der MS, sollten diese bereits jetzt in den VO-Text aufgenommen werden, anstatt sich auf eine spätere Initiative zu verlassen.

FRA unterstützte die Überprüfungsklausel und wünschte detaillierte Angaben zu Fehlerraten, damit geprüft werden könne, welche Technologie funktioniere und welche weniger gut.

Wir unterstützen ebenso wie IRL die Überprüfungsklausel und sprachen uns für eine Verantwortung zur Entwicklung neuer Technologien seitens EU-Zentrum, Technologie Committee und Anbieter gleichermaßen aus.

Vorsitz schlussfolgerte, dass die Mehrheit der MS weiterhin für die Einrichtung des EU-Zentrums sei. Die Risikoeinstufung müsse noch überarbeitet werden, man überlege, den Text an dieser Stelle zu kürzen und zu straffen, um den Verwaltungsaufwand bzgl. der Risikoeinstufung zu verringern. Es gäbe zudem eine Mehrheit, die sich für die Streichung des SRR ausgesprochen habe. Die Überprüfungsklausel hingegen würde von der Mehrheit begrüßt, müsse aber an den schlussendlichen Inhalt der CSA–VO angepasst werden.

Frist zum Versand schriftlicher Anmerkungen sei der 14. März. Diese würden, wie von zahlreichen Delegationen gewünscht, gesammelt und per Mail an die MS übermittelt. Die nächste RAGS zur CSA–VO solle am 8. April stattfinden.

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Author: Andre Meister

#chatkontrolle #internes #kommen #nicht #protokoll #staaten #weiter

Verfassungklage@troet.cafeVerfassungklage@troet.cafe
2025-03-19

#Internes #Protokoll:

#EU-Staaten kommen bei #Chatkontrolle nicht weiter

Die #EU-Staaten können sich weiterhin nicht auf eine gemeinsame Position zur #Chatkontrolle einigen. Kompromissvorschläge aus Polen finden ebenfalls keine Mehrheit. Die Zukunft des #EU-Gesetzes entscheidet sich möglicherweise in Deutschland. Wir veröffentlichen das eingestufte #Verhandlungsprotokoll.

netzpolitik.org/2025/internes-

Dirk Bachhausendirk@www.bachhausen.de
2024-10-30

Dieser Artikel stammt von CORRECTIV.Faktencheck / Zur Quelle wechseln

Faktencheck

Internes Behördenschreiben missverstanden: Wer ausreisepflichtig ist, wird abgeschoben

Ein Foto einer „Anweisung“ an die Bundespolizei, die keine ist, sorgt für Verwirrung im Netz. Manche sehen darin den Beweis, dass Personen nicht abgeschoben werden, wenn sie das nicht wollen. Doch so einfach ist es nicht – Abschiebungen werden selten abgebrochen, bei Widerstand droht Haft und die Abschiebung wird wiederholt.

von Steffen Kutzner

30. Oktober 2024

Bei Abschiebungen wird keine Rücksicht darauf genommen, ob die Person abgeschoben werden will oder nicht (Symbolbild: Michael Bihlmayer / Chromorange / Picture Alliance) Behauptung

Ein Foto einer Dienstanweisung aus Niedersachsen bestätige, wer nicht abgeschoben werden will, werde nicht abgeschoben. Denn in der Dienstanweisung heißt es, dass die Bundespolizei eine auszuweisende Person, wenn sich diese aktiv oder passiv der Abschiebung widersetze, auf freien Fuß setzen und eigenständig in die ihr zugewiesene Unterkunft zurückreisen lassen könne.

Aufgestellt von: Beiträgen in Sozialen Netzwerken Datum:
21.08.2024

Quelle

Bewertung

Fehlender Kontext
Über diese Bewertung

Fehlender Kontext. Das Schreiben war laut der niedersächsischen Landesaufnahmebehörde missverständlich formuliert und wurde nur einmal verschickt. Ob eine Abschiebung durchgeführt wird, entscheidet vor Ort auch die Bundespolizei. Abschiebungen müssen manchmal abgebrochen werden, etwa weil jemand aus Gesundheitsgründen flugunfähig ist oder sich heftig wehrt. Wenn eine Abschiebung scheitert, bedeutet das aber nicht, dass die Person einfach in Deutschland bleiben darf. Sie bleibt weiterhin ausreisepflichtig und die Abschiebung wird erneut eingeleitet. Die alleinige Aussage, nicht abgeschoben werden zu wollen, reicht nicht für den Abbruch aus.

„Erklärung zur eventuellen Ausreiseverweigerung“ ist der Betreff eines Briefs der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen an die Bundespolizei am Flughafen Düsseldorf. Darin findet sich ein Satz, der viele Menschen irritiert: „Wenn sich der Betroffene weigert, in das Flugzeug zu steigen, bzw. auf eine andere Art versucht, sich der Abschiebung zu widersetzen (aktiver/passiver Widerstand), kann dieser auf freien Fuß gesetzt werden und eigenständig zu der ihm zugewiesenen Unterkunft zurückreisen.“ Der Betroffene habe sich danach umgehend bei seiner Ausländerbehörde zu melden und die Bundespolizei solle die entsprechenden Unterlagen zur gescheiterten Abschiebung eben jener Behörde zusenden. 

Über das Schreiben berichtete am 21. August 2024 die : „Wer sich weigert oder wehrt, darf bei uns bleiben“, heißt es und es sei eine „unfassbare Dienstanweisung“. In Sozialen Netzwerken werden der Artikel und das Schreiben mit einem ähnlichen Tenor weiterverbreitet, etwa von Politikern und Vorsitzenden der Polizeigewerkschaft DPolG. 

Wir haben bei der Bundespolizei und bei der zuständigen Behörde in Niedersachsen nachgehakt, was es mit dem Schreiben und der vermeintlichen Dienstanweisung auf sich hat. 

Wer hat die Behauptung verbreitet?

Das Schreiben wurde auch in Sozialen Netzwerken verbreitet, etwa auf X, Facebook und Telegram. Unter anderem der Bundesvorsitzende der DPoIG, Rainer Wendt, teilte das Schreiben in einem Facebook-Beitrag, der mehr als 11.500 Mal geteilt wurde. 

Mehr als 3.000 Mal wurde ein ähnlicher Beitrag von Manuel Ostermann, innenpolitischer Sprecher der Jungen Union NRW und stellvertretender Bundesvorsitzender der Polizeigewerkschaft DPoIG, auf X geteilt. Der AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert bezeichnete das Schreiben in einem X-Beitrag als „Lachnummer Deutschland“. Auch der für das Verbreiten von Desinformation bekannte Blogger Tim Kellner kommentierte es in einem Telegram-Beitrag.

Diese vermeintliche Dienstanweisung hat für einige Verwirrung gesorgt. Sie ist missverständlich und wird nicht mehr eingesetzt. (Quelle: X)

Schreiben war laut der Behörde in Niedersachsen keine Weisung und „missverständlich und unpräzise formuliert“

Grundsätzlich kommt es zu einer sogenannten „erzwungenen Rückführung“ dann, „wenn die pflichtgemäße Ausreise in der gesetzten Frist nicht freiwillig erfolgt ist, erklärt das Bundesinnenministerium auf seiner Webseite. Die Rückführung sei das letzte Mittel. Rechtliche Bestimmungen rund um die Rückführung sind im Aufenthalts- und Asylgesetz festgelegt. 

Laut einer Pressesprecherin der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen – die Behörde, die das Schreiben versendet hat – handelt es sich um ein internes Behördenschreiben, „das leider ausgesprochen missverständlich und unpräzise formuliert ist“. Es sei nur von einem einzigen Vollzugsteam für einen einzigen Fall verwendet worden, um die Bundespolizei auf die Rechtslage hinzuweisen und gleichzeitig die Daten der zuständigen Dienststelle weiterzugeben, falls es zu einem Abbruch der Abschiebung kommt. 

Es handele sich „ausdrücklich nicht um eine Weisung, grundsätzlich Personen auf freien Fuß zu setzen“, nur weil sie nicht abgeschoben werden wollen. Das Schreiben werde nicht mehr eingesetzt. Außerdem, so die Sprecherin, habe die Landesaufnahmebehörde auch gar keine Befugnis, der Bundespolizei eine solche Anweisung zu geben. Dasselbe kommunizierte die Landesaufnahmebehörde auch in einer Pressemitteilung zu dem Vorfall und spricht von einem „bedauerlichen Einzelfall“. 

Der Bild-Bericht vom 21. August 2024 wurde bis zum 30. Oktober nicht angepasst – er ist weiterhin online verfügbar. Auf Nachfrage, warum es keine Korrektur gab, verwies Unternehmenssprecher Christian Senft auf einen Folgeartikel vom 22. August. Darin wird die niedersächsische Innenministerin Daniela Behrens mit den Worten zitiert: „Es gibt keine Anweisung der Niedersächsischen Landesaufnahmebehörde an die Bundespolizei, Rückführungen bei Widerstandshandlungen abzubrechen.“ Auf den Kontext, dass eine gescheiterte Abschiebung kein Bleiberecht bedeutet, wird nicht näher eingegangen. Wir konfrontierten auch den DPolG-Vorsitzenden Rainer Wendt, der das Schreiben auf Facebook verbreitete. Er reagierte auf unsere Anfrage nicht und liefert keinen weiteren Kontext. 

Wir erklären im Folgenden die Rechtslage.    

Wer sich einer Abschiebung widersetzt, kommt entweder auf freien Fuß – oder in Haft

Wenn sich eine ausreisepflichtige Person, die in Deutschland in Freiheit lebt, der erzwungenen Rückkehr widersetzt oder diese anderweitig scheitert, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Person in Haft genommen – oder sie wird auf freien Fuß gesetzt. 

Im konkreten Fall war die Abschiebung abgebrochen worden, weil die Person Widerstand leistete, wie uns eine Sprecherin der Bundespolizei mitteilte. Die Person sei auf Anraten der Bundespolizei in Abschiebehaft genommen und wenige Tage später abgeschoben worden. 

In Haft genommen dürften ausreisepflichtige Personen nur dann, „wenn dafür ein richterlicher Beschluss vorliegt“, so die Sprecherin der niedersächsischen Landesaufnahmebehörde. Andernfalls müsse die Person „auf freien Fuß gesetzt und aufgefordert werden, sich eigenständig bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde zu melden“. Dafür würden ihr unmittelbar alle nötigen Informationen mitgeteilt. Und eben dieser Sachverhalt sei der Gegenstand und der eigentliche Grund für das Schreiben an die Bundespolizei gewesen. Festgehalten ist das, wie auch in dem Schreiben zu lesen, in Paragraf 71.3.1.2.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz.

Da die Person von der zuständigen Landesbehörde am Flughafen in die Zuständigkeit der Bundespolizei übergeben werde, entscheide auch die Bundespolizei darüber, ob eine Abschiebung abgebrochen werde oder nicht, so die Sprecherin. Gründe für einen Abbruch könnten etwa ein schlechter Gesundheitszustand der Person oder Widerstandshandlungen sein. Die bloße Aussage, dass man nicht abgeschoben werden möchte, reiche dafür nicht aus. Auch ob die Widerstandshandlung zu einem Haftantrag bei Gericht führe, entscheide die Bundespolizei.

Wenn eine Person ausreisepflichtig ist und die Abschiebung scheitert, wird diese erneut eingeleitet

Wenn eine Abschiebung gescheitert ist, bedeute das folglich nicht den dauerhaften Verbleib der Person in Deutschland, so die Sprecherin der Landesaufnahmebehörde. „Die Person ist weiterhin ausreisepflichtig und die Abschiebung wird erneut eingeleitet.“ Beim zweiten Mal werde das Verhalten der Person, das zum Scheitern des ersten Abschiebeversuchs führte, berücksichtigt.

Solche Abbrüche kommen aber nicht häufig vor: Im ersten Halbjahr, bis 30. Juni 2024, wurden von den 668 Abschiebungen, die die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen durchgeführt hat, 24 wegen Widerstandshandlungen abgebrochen. In 33 weiteren Fällen führten medizinische Gründe zum Abbruch, so Jonas Hartwig von der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen.

Redigatur: Uschi Jonas, Sarah Thust

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Author: Steffen Kutzner

https://www.bachhausen.de/internes-behoerdenschreiben-missverstanden-wer-ausreisepflichtig-ist-wird-abgeschoben/

#abgeschoben #ausreisepflichtig #behordenschreiben #internes #missverstanden

Dirk Bachhausendirk@www.bachhausen.de
2024-09-27

Dieser Artikel stammt von Netzpolitik.org.

Internes PapierAG Migration der SPD hält Überwachungspaket für rechtswidrig

In der SPD brodelt es wegen des geplanten Sicherheitspaketes. Wir veröffentlichen ein Papier der AG Migration, welches das Gesetzesvorhaben der Ampel für rechtswidrig und nicht mit den Werten der Sozialdemokratie vereinbar hält.


27.09.2024 um 12:08 Uhr
Markus Reuter – in Überwachungkeine Ergänzungen Nicht nur vor der SPD-Zentrale, sondern auch in der Partei steht das Überwachungspaket in der Kritik. Pro Asyl

Das sogenannte Sicherheitspaket der Ampel, das Verschärfungen des Asylrechts und einen Ausbau von biometrischer Überwachung und anlasslosen Polizeikontrollen vorsieht, wird nicht nur von Sachverständigen kritisiert, sondern auch aus den Reihen der Regierungsparteien selbst. Nachdem zuletzt Abgeordnete und Mitglieder der SPD einen offenen Brief gegen das Vorhaben lanciert hatten, wird jetzt bekannt, dass das „Sicherheitspaket“ auch auf der Ebene der Arbeitsgemeinschaften der Partei heftigen Widerspruch erfährt.

In einem Factsheet der Arbeitsgemeinschaft Migration & Vielfalt der SPD heißt es, dass der vorliegende Gesetzentwurf „erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken“ aufwerfe. Die vorgesehenen Regelungen seien „rechtlich fragwürdig“ und stünden „im Widerspruch zu den sozialdemokratischen Werten von Gerechtigkeit, Solidarität und Menschenwürde“. Die AG fordert, dass der Entwurf „kritisch hinterfragt und in seiner aktuellen Form abgelehnt werden“ solle.

Das Factsheet, das wir im Original (PDF) und als Volltext veröffentlichen, kritisiert unter anderem, dass biometrische Daten von Asylsuchenden in Zukunft mit Daten aus dem Internet abgeglichen werden dürften. „Dies stellt einen massiven Eingriff in das Recht auf Datenschutz dar“ und verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), schreibt die AG Migration. Ein solcher Abgleich könne als „verdachtsloses und willkürliches Auslesen personenbezogener Daten gewertet werden“.

So will die Bundesregierung Asyl- und Polizeigesetze verschärfen

Kritisiert werden auch neue Regelungen, die Reisen von Geflüchteten in ihr Herkunftsland als freiwillige Rückkehr werten. Dies stünde im Widerspruch zur Genfer Flüchtlingskonvention. Auch kritisiert die AG, dass das Gesetz vorsieht, Geflüchteten ihre Leistungen zu streichen, wenn das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsland der EU bearbeitet werde. Das widerspreche den europäischen Vorgaben zur Aufnahme von Asylsuchenden und könne dazu führen, dass vulnerable Gruppen in die Obdachlosigkeit und in prekäre Lebensumstände gedrängt werden.

Insgesamt bewertet die AG Migration die geplanten Gesetzesänderungen so, dass diese zu einer Stigmatisierung und Ausgrenzung von Asylsuchenden führen und in die Menschenwürde der Betroffenen eingreifen würden. Das Sicherheitspaket sei „aus rechtlicher und sozialer Perspektive bedenklich“ und solle deshalb in der aktuellen Form abgelehnt werden, heißt es weiter.

Hier das Dokument

Rechtswidrigkeit des Gesetzesentwurfs zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems

I. Einleitung

Der vorliegende Gesetzesentwurf, der eine umfassende Reform des Asyl- und Aufenthaltsrechts vorsieht, wirft erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken auf. Die vorgeschlagenen Regelungen sind nicht nur rechtlich fragwürdig, sie stehen auch im Widerspruch zu den sozialdemokratischen Werten von Gerechtigkeit, Solidarität und Menschenwürde. Dieses Faktenpapier beleuchtet die wesentlichen Punkte, die die Rechtswidrigkeit des Entwurfs belegen, und argumentiert, warum diese Regelungen mit den sozialdemokratischen Grundsätzen unvereinbar sind.

II. Verfassungs- und europarechtliche Bedenken

1. Biometrischer Abgleich mit Internetdaten (§ 15b AsylG-E)

Geplant ist eine Befugnis, biometrische Daten von Asylsuchenden mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen. Dies stellt einen massiven Eingriff in das Recht auf Datenschutz dar. Die Regelung verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die eine strenge Regelung für die Verarbeitung solch sensibler Daten vorsieht. Die Verwendung von Gesichtsbildern für einen derart umfassenden Abgleich ist nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch rechtlich nicht zulässig. Die Grenzen des Datenschutzes werden damit überschritten. Ein solches Vorgehen könnte als verdachtsloses und willkürliches Auslesen personenbezogener Daten gewertet werden, was den europäischen Datenschutzstandards widerspricht.

2. Neue Regelvermutung im Widerrufsverfahren (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylG-E)

Die Einführung einer Vermutungsregel, die Reisen in das Herkunftsland als freiwillige Rückkehr unterstellt, gefährdet die Rechte von Geflüchteten. Sie steht zudem im Widerspruch zur Genfer Flüchtlingskonvention. Diese Regelung könnte dazu führen, dass Asylsuchende in ihrer Rechtsstellung willkürlich eingeschränkt werden, ohne dass individuelle Umstände ausreichend berücksichtigt werden. Die Unschuldsvermutung und der Schutz von Geflüchteten vor Verfolgung sind zentrale Elemente des Asylrechts – und unserer gesamten Rechtsordnung, die hier untergraben werden. Darüber hinaus werden die ohnehin überlasteten Kapazitäten des BAMF und der Ausländerbehörden weiter strapaziert. Eine vertrauensvolle Kooperation zwischen Behörde und Hilfesuchenden wird durch Angst und Unsicherheit getrübt.

3. Erweiterung des Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG-E)

Die Ausweitung der Gründe für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nur sechs Monaten, ist unverhältnismäßig und gefährdet den rechtlichen Schutz von Migrant*innen. Diese Regelung könnte dazu führen, dass Menschen, die bereits ein straffreies Leben führen, aus dem Land ausgewiesen werden – und das ohne angemessene Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände und ihrer Integration in die Gesellschaft

4. Ausschluss von Asylberechtigung (§ 60 Abs. 8a AufenthG-E)

Der geplante Ausschluss von Asylberechtigung bei bestimmten Straftaten, ohne Berücksichtigung der Einzelfallumstände, verstößt gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Jeder Ausschluss sollte auf einer umfassenden Einzelfallprüfung basieren. Die pauschale Absenkung der Anforderungen an den Ausschluss hält diesem Grundsatz nicht stand. Vielmehr gefährdet sie die Rechte von Asylsuchenden und widerspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

5. Leistungsausschluss für Asylsuchende (§ 1 Abs. 4 AsylbLG-E)

Die vorgesehenen Leistungseinschränkungen für Asylsuchende, deren Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat bearbeitet werden, widersprechen den europäischen Vorgaben zur Aufnahme von Asylsuchenden. Der vollständige Ausschluss von Leistungen könnte dazu führen, dass vulnerable Gruppen in die Obdachlosigkeit und in prekäre Lebensumstände gedrängt werden. Dass damit der staatlichen Pflicht zur Wahrung der Menschenwürde ausreichend Rechnung getragen wird, ist mindestens fraglich.

III. Unvereinbarkeit mit sozialdemokratischen Werten

Die sozialdemokratische Grundphilosophie setzt sich für Gerechtigkeit, Gleichheit und die Wahrung der Menschenwürde ein. Der vorliegende Gesetzesentwurf verletzt diese Grundwerte in mehrfacher Hinsicht:

  • Menschenwürde: Die vorgeschlagenen Maßnahmen greifen in die Menschenwürde der Betroffenen ein, indem sie deren Rechte und Freiheiten ohne angemessene rechtliche Grundlage und ohne Berücksichtigung individueller Umstände massiv und unverhältnismäßig einschränken.
  • Solidarität: Die angestrebten Regelungen führen zu einer Stigmatisierung und Ausgrenzung von Migrant*innen und Asylsuchenden. Dies widerspricht dem Prinzip der Solidarität, das in der sozialdemokratischen Bewegung verankert ist.
  • Gerechtigkeit: Der Entwurf schafft ein systematisches Ungleichgewicht, indem er die Rechte von Asylsuchenden und Migrant*innen unverhältnismäßig einschränkt.

IV. Fazit

Der Gesetzentwurf zur sogenannten Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems ist aus rechtlicher und sozialer Perspektive bedenklich. Die vorgesehenen Regelungen verletzen sowohl nationale als auch europäische Rechtsstandards und stehen im Widerspruch zu den sozialdemokratischen Werten von Gerechtigkeit, Solidarität und Menschenwürde. Daher sollte der Entwurf kritisch hinterfragt und in seiner aktuellen Form abgelehnt werden.

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Author: Markus Reuter

https://www.bachhausen.de/internes-papier-ag-migration-der-spd-haelt-ueberwachungspaket-fuer-rechtswidrig/

#internes #migration #papier #rechtswidrig #uberwachungspaket

Internes Papier: AG Migration der SPD hält Überwachungspaket für rechtswidrig
2024-08-21

Libération
Jeunes médecins : à la rentrée, la totalité des CHU vont perdre des internes + pétition
mcinformactions.net/jeunes-med
#sante #hopitaux #CHU #internes

2024-08-20

change
Pétition : Demande urgente de réouverture de postes pour l’internat.
mcinformactions.net/petition-d
#sante #hopitaux #CHU #internes

2024-08-17

#Hôpital : plus de 1.500 postes d'#internes en moins à la rentrée, les étudiants en #médecine lancent une pétition en ligne

"Plus de 1.500 postes d'internes en médecine ne seront pas ouverts à la rentrée, selon les informations de franceinfo ce vendredi. Cette situation "aura un impact" sur l'hôpital assure le #syndicat Samu Urgences de France, tandis que les étudiants ont lancé une pétition pour protester.".

#France #politique #société #santé #DésertMédical

francebleu.fr/infos/sante-scie

2024-08-17

C'est en 2020 qu'a eu lieu le premier confinement mondial. Cette année-là, la Plateforme intergouvernementale scientifique et politique sur la biodiversité et les services écosystémiques #IPBES a convoqué « un atelier virtuel urgent sur les liens entre la dégradation de la nature et l'augmentation des risques de pandémie [...] Les expert·es s'accordent à dire qu'il est possible d'échapper à l'ère des pandémies, mais que cela nécessitera un changement radical d'approche, pour passer de la réaction à la prévention. »
Les résultats décrits dans le rapport de l'atelier n'ont été ni discutés ni approuvés par la plénière de l'IPBES. [grr]

Communiqué de presse : unep.org/news-and-stories/pres

(à suivre) 🧶

#biodiversité #terres #viande #déforestation #transition #transitionEnergétique #extraction #guerreCivile #milices #VSS #prostitution #famine #cuivre #lithium #mines #bois #épidémies #épidémie #pandémie #criseSanitaire #variole #varioleDuSinge #mpox #FranceCulture #Kivu #Congo #RDC #CentreAfrique #RCA #RépubliqueCentrafricaine #Nigeria #Ebola #VIH #SIDA #COVID19 #virus #maladies #servicesPublics #santé #écologie #médecine #internes #vaccins #MST #mondialisation #mobilité #exportations #libreÉchange #rongeurs #moustiques

2024-08-17

La variole a été éradiquée dans les années septante. Les campagnes de vaccination ont alors cessé. Donc, les moins de cinquante ans ne sont pas immunisé·es contre le #mpox.
Des moyens rapides de traitement permettent de passer de 10% à 1% de létalité (propension à faire mourir, probabilité de mourir à l'échelle de la population).

L'extraction minière pour la transition électrique est particulièrement propice à la création et à l'exportation de nouvelles maladies. Une #syndémie peut être définie comme un environnement social et écologique optimal pour générer et propulser des épidémies.

Dr Camille Besombes : "Il y a une épidémie d'épidémies. On est rentré dans une nouvelle ère : il y a une multiplication des émergences infectieuses. […] Il y a eu une émergence d'Ebola dans ce même contexte économique et social, qu'est le Kivu."

radiofrance.fr/franceculture/p 📻🎧

#transition #extraction #guerreCivile #milices #VSS #prostitution #famine #cuivre #lithium #mines #bois #épidémies #épidémie #pandémie #criseSanitaire #variole #varioleDuSinge #conseilPodcast #FranceCulture #Kivu #Congo #RDC #CentreAfrique #RCA #RépubliqueCentrafricaine #Nigeria #Ebola #VIH #SIDA #COVID19 #virus #maladies #servicesPublics #santé #écologie #médecine #internes #vaccins #MST #mondialisation #mobilité #exportations #libreÉchange #anal #génital #buccal #vue #rongeurs #moustiques

via @Brevesdepresse - ⚡️🇫🇷INFO - À l’hôpital, il y aura 1510 postes en moins pour la nouvelle promotion d'#internes en médecine à la rentrée. Le gouvernement assure qu'en cas de sous-effectif, des médecins venus de l'étranger, moins coûteux et parfois moins bien formés, seront embauchés… (Franceinfo)
francetvinfo.fr/sante/hopital/

Brèves de presse :mastodon:Brevesdepresse
2024-08-16

⚡️🇫🇷INFO - À l’hôpital, il y aura 1510 postes en moins pour la nouvelle promotion d' en médecine à la rentrée. Le gouvernement assure qu'en cas de sous-effectif, des médecins venus de l'étranger, moins coûteux et parfois moins bien formés, seront embauchés… (Franceinfo)

Dirk Bachhausendirk@www.bachhausen.de
2024-04-12

Dieser Artikel stammt von Netzpolitik.org.

Internes ProtokollEU-Staaten drehen sich bei Chatkontrolle im Kreis

Die EU-Staaten haben „diametral gegensätzliche Positionen“ bei der Chatkontrolle, eine Einigung ist weiterhin nicht in Sicht. Das geht aus internen Verhandlungs-Dokumenten hervor, die wir veröffentlichen. Die Bundesregierung will ihre Position aktualisieren, aber auch diese Verhandlungen ziehen sich.


12.04.2024 um 15:44 Uhr
Andre Meister – in Überwachungeine Ergänzung Belgische Innenministerin Annelies Verlinden beim Rat für Justiz und Inneres. CC-BY 2.0 Belgische EU-Ratspräsidentschaft

Sollen Internetdienste wie Messenger die Inhalte ihrer Nutzer mitlesen, um Straftaten zu suchen und an Behörden auszuleiten? Seit zwei Jahren streiten die EU-Institutionen über diese Chatkontrolle.

Die EU-Kommission fordert eine anlasslose und massenhafte Chatkontrolle und hat eine entsprechende Verordnung vorgeschlagen. Das EU-Parlament kritisiert diese Massenüberwachung und fordert, die Chatkontrolle auf unverschlüsselte Inhalte von Verdächtigen zu beschränken.

Die EU-Staaten sind gespalten. Manche Länder unterstützen den Vorschlag der Kommission, andere eher die Position des Parlaments. Letzte Woche hat der Rat erneut in der Arbeitsgruppe Strafverfolgung verhandelt. Wir veröffentlichen ein weiteres Mal das eingestufte Protokoll der Sitzung und die Verhandlungsposition Deutschlands.

Deutschland fordert wesentliche Änderungen

Die deutsche Bundesregierung ist sich nicht immer einig. Die Ampel-Ministerien haben ein Jahr verhandelt, um eine erste gemeinsame Position zu beschließen.

Demnach lehnt Deutschland einige besonders umstrittene Teile der Chatkontrolle ab, darunter das Scannen verschlüsselter Kommunikation und Client-Side-Scanning. Andere Aspekte verhandelt die Bundesregierung jedoch weiterhin, zum Beispiel das Scannen unverschlüsselter Kommunikation, das Scannen von Cloud-Speichern und nach welchen Inhalten eigentlich gesucht werden soll.

Deshalb arbeiten die Ministerien zur Zeit daran, ihr Positionspapier zu aktualisieren. Dabei will sich die Bundesregierung der Position des EU-Parlaments annähern. Die bezeichnet sie als „gute Grundlage für die weiteren Verhandlungen“.

Gleichzeitig fordert die Bundesregierung, dass die Zahl der gemeldeten Inhalte mit dem neuen Gesetz nicht weniger wird. Aktuell führen einige Tech-Konzerne eine freiwillige Chatkontrolle durch. Das ist eigentlich verboten, Opfer klagen dagegen. Facebook Messenger ist zudem gerade dabei, das Scannen zu beenden und Kommunikation zu verschlüsseln. Die Zahlen werden also drastisch sinken. Daher ist die deutsche Position mindestens irreführend.

Wann die Bundesregierung ihre aktualisierte Verhandlungsposition beschließen will, ist noch nicht bekannt. Nach Informationen aus Regierungskreisen haben sich die Ministerien eigentlich bereits im Dezember geeinigt, aber nur mündlich. Eine schriftliche Version lässt jedoch weiter auf sich warten, wohl weil die Details doch noch nicht geklärt sind.

Diametral gegensätzliche Positionen

Die Verhandlungen der EU-Staaten sind ebenso zäh. Im Dezember ist die damalige spanische Ratspräsidentschaft gescheitert, eine Einigung zu erzielen. Die aktuelle belgische Ratspräsidentschaft hat ein paar neue Formulierungen vorgeschlagen, die die grundsätzlichen Probleme nicht lösen. Daran hat auch die aktuelle Verhandlungsrunde nichts geändert.

Eine grundsätzliche Frage ist, ob Anbieter verschlüsselte Kommunikation scannen sollen, zum Beispiel mit Client-Side-Scanning. Auch dieses mal sprachen sich einige Staaten dafür aus, darunter Irland und Dänemark. Andere Staaten lehnen das ab, darunter Deutschland, Frankreich und Österreich. Eine Einigung ist weiterhin nicht in Sicht.

Spanien bat den Juristischen Dienst des Rats um Hilfe, einen Kompromiss zu finden. Die Juristen lehnen das ab: „Eine Patentlösung, die allen Interessen der MS gerecht werde, liege nicht auf der Hand.“ Stattdessen verwies der Juristische Dienst auf sein Gutachten, laut dem die Chatkontrolle grundrechtswidrig ist und scheitern wird.

Daraufhin kritisierte die Kommission den Juristischen Dienst. Die Rats-Juristen seien „nicht konstruktiv“, ihr Verhalten entspreche weder ihrer Aufgabe noch ihrem Selbstbild. Die Kommission bezeichnet es als „nicht verantwortbar“, interpersonelle Kommunikation von der Chatkontrolle auszunehmen. Die Beamten hoffen, dass der Juristische Dienst „zu einer konstruktiven Arbeitsweise zurückkehrt“ und am „gemeinsamen Ziel“ mitarbeitet.

Spanien fasste erneut zusammen, dass sich „diametral gegensätzliche Positionen“ gegenüberstehen. Um „eine mehrheitsfähige Position zu finden“ müssen sich „alle EU-Staaten bewegen“ und ihre Positionen aufweichen.

Entgegenkommen oder zu weit gehen

Eine weitere grundsätzliche Frage ist, ob Anbieter die Inhalte aller Nutzer anlasslos scannen sollen – also auch die überwiegende Mehrheit, die nicht einmal indirekt mit Straftaten zu tun hat. Das ist eine wesentliche Forderung der EU-Kommission. Das EU-Parlament und der Juristische Dienst des Rats bezeichnen das jedoch als illegal. Die EU-Staaten sind weiterhin gespalten.

Die Ratspräsidentschaft versucht auch in dieser Frage einen Kompromiss. Dienste sollen weiterhin alle Nutzer überwachen, aber nicht mehr alle gefundenen Inhalte sofort an eine EU-Behörde ausleiten, sondern erst ab einer bestimmten Schwelle. Damit sollen „falsch-positive Treffer“ reduziert werden.

Das lehnen die Chatkontrolle-Befürworter jedoch ab. Sechs Staaten bezeichnen den Vorschlag als „nicht nachvollziehbar“, darunter Rumänien, Ungarn und Bulgarien. Sie fordern weiterhin, verdächtige Inhalte sofort auszuleiten, sonst könnten Kriminelle das Verfahren „durch die Nutzung unterschiedlicher Konten“ umgehen.

Auch in anderen Fragen gab es keinen Fortschritt. Die Niederlande forderten, wie jedes mal, nicht nach „unbekannter Kinderpornografie“ und Grooming zu suchen, weil das nicht zuverlässig geht. Frankreich fragte erneut, wie Dienste minderjährige Nutzer feststellen sollen. Die EU-Kommission verwies auf „zahlreiche Tools“ zur Altersverifikation und auf eine Taskforce zur Altersverifikation, an der auch die EU-Staaten teilnehmen.

Einigung weiterhin nicht in Sicht

Bereits am Tag nach der Verhandlung haben wir berichtet:

Die EU-Staaten haben gestern über die Chatkontrolle verhandelt. Sie sind einer Einigung nicht viel näher. Die Positionen der Staaten haben sich nicht groß geändert. Die alten Gräben existieren weiter. Die einen wollen eine möglichst massenhafte und anlasslose Chatkontrolle, die anderen wollen sie möglichst einschränken. Zugeständnisse an die eine Seite vergrätzen möglicherweise die andere Seite.

Das Protokoll bestätigt diese Einschätzung. Die EU-Staaten haben keine einzige der strittigen Fragen gelöst. In den Worten der Ratspräsidentschaft: „Es hat eine umfangreiche Debatte stattgefunden, wobei eindeutige Schlussfolgerungen nicht möglich sind.“ Zu einzelnen Vorschlägen gibt es „widerstreitende Positionen“ beziehungsweise „Unterstützung wie Kritik“.

Die belgische Ratspräsidentschaft macht trotzdem einfach weiter. Am Montag tagt die Arbeitsgruppe erneut.

  • Datum: 18.03.2024
  • Von: BMI, Referat CI 6 – Grundsatz Cyberfähigkeiten der Sicherheitsbehörden
  • Abgestimmt mit: BMJ, BMDV, BMWK, BKAmt, BMFSFJ, BMF, AA
  • Betreff: Sitzung der RAGS am 19. März 2024
  • Hier: TOP 1: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse – Exchange of views on the refined approach suggested by the Presidency (7462/24)

Weisung

1. Ziel des Vorsitzes

Austausch über den weiterentwickelten Vorschlag zur CSA–VO.

2. Deutsches Verhandlungsziel/ Weisungstenor

Vortrag DEU Position zum weiterentwickelten Vorschlag zur CSA–VO und Bekräftigung der Notwendigkeit eines Ausschlusses von Ende-zu-Ende verschlüsselter Kommunikation vom Anwendungsbereich der CSA–VO.

3. Sprechpunkte

Allgemein

Aus Sicht der Bundesregierung sind weiterhin wesentliche Änderungen im CSA-Verordnungsentwurf erforderlich, damit dieser aus deutscher Sicht zustimmungsfähig wird, insbesondere ein umfassender Schutz verschlüsselter Kommunikation.

Auch wenn wir daher die Kompromisse der ESP Präsidentschaft – insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung von Aufdeckungsanordnungen – nicht mittragen konnten, werden wir uns weiterhin aktiv und konstruktiv in die Verhandlungen der CSA–VO einbringen.

Wir sind dabei unsere DEU Stellungnahme nochmals aktualisieren und werden sie dann zirkulieren. Das EP-Mandat, dem wir uns annähern wollen, stellt aus unserer Sicht grundsätzlich eine gute Grundlage für die weiteren Verhandlungen dar. Dabei muss allerdings sichergestellt werden, dass der Status quo an CSAM-Meldungen gehalten werden kann. Eine Vergrößerung des Dunkelfeldes ist zu verhindern: Auch nach einem Inkrafttreten der CSA–VO muss CSAM qualitativ und quantitativ in gleichem Umfang wie heute aufgedeckt und gemeldet werden können. Ziel muss weiterhin eine wirksame Bekämpfung von CSA unter Beachtung der Grundrechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie aller Nutzerinnen und Nutzer sein.

Da die Prüfungen innerhalb der Bundesregierung insgesamt noch nicht abgeschlossen sind, legen wir weiterhin einen Prüfvorbehalt ein.

Wir bedanken uns bei der BEL Präsidentschaft für die Erstellung und Übermittlung des weiterentwickelten Diskussionspapiers nebst Textvorschlägen. Das Bemühen, die verpflichtenden Aufdeckungsanordnungen zielgerichteter auszugestalten, unterstützen wir.

Ein Rückschritt hinter den Status Quo und eine Vergrößerung des Dunkelfeldes ist aus unserer Sicht grundsätzlich zu verhindern.

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung muss durch und trotz CSA–VO umfassend geschützt sein; Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation ist vom Anwendungsbereich auszunehmen.

Unser Prüfvorbehalt auch für den neuen Kompromisstext besteht ausdrücklich fort.

Zum (weiterentwickelten) Konzept allgemein

Den Vorschlag, Dienste oder Teilbereiche von Diensten in Kategorien einzuteilen, abhängig davon, wie risikobehaftet der jeweilige Dienst ist, prüfen wir. Aus hiesiger Sicht handelt es sich dabei teilweise um eine Annäherung an die DEU Position.

Aus unserer Sicht kann das vorgeschlagene Konzept zum einen zielgerichtete und dienstspezifische Risikominimierungsmaßnahmen und zum anderen einen besser auf den jeweiligen Dienst zugeschnittenen Umgang des Diensteanbieters mit Restrisiken, die auch nach entsprechenden Risikominimierungsmaßnahmen noch bestehen bleiben, ermöglichen.

Unabhängig davon darf eine etwaige Klassifizierung der verschiedenen Dienste anhand ihres Risikos in Bezug auf die Verbreitung CSAM nicht dazu führen, dass die Eingriffsschwelle für verpflichtende Aufdeckungsanordnungen abgesenkt wird, insbesondere in Bezug auf den Schutz von Verschlüsselung.

Anbietern von Diensten der höchsten Risikokategorie zu ermöglichen, die Koordinierungsbehörde auf die mögliche Notwendigkeit einer Aufdeckungsanordnung hinzuweisen, könnte eine praktikable Lösung darstellen, die Eigeninitiative der Anbieter sowie deren Wunsch nach Rechtssicherheit zu berücksichtigen .

Wir unterstützen die Ergänzung weiterer Safeguards etwa in Gestalt von Erwägungsgrund 9a und Art. 1 (3a) des EP-Mandats.

Wir bitten um Erläuterung, wie die in Phase 1 (Unterpunkt (a) „Users of interest“ based reporting, Seite 6 des Dokuments 7462/24) beschriebene Ermittlung von Personen technisch realisiert werden kann. Unserem Verständnis nach ist für die Ermittlung Client-Side-Scanning-Technologie vorgesehen. Wir bitten um Bestätigung dieses Verständnisses.

Vorsorglich weisen wir nochmal auf unsere bereits bekannte Position hin: Maßnahmen, die zu einem Bruch, einer Schwächung, einer Modifikation oder einer Umgehung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation führen, schließen wir aber weiterhin aus. Dies gilt auch für Maßnahmen, die auf dem Endgerät des Nutzers stattfinden (Client-Side-Scanning).

Zu den unterbreiteten Formulierungsvorschlägen im (weiterentwickelten) Konzept (ANNEX I)

Artikel 1

Ergänzung (etwa in Art. 1 (2a): Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation ist vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen (umfassender Schutz von Verschlüsselung).

Wiederaufnahme des gestrichenen Art. 1 (5) alte Fassung.

Präzisierung von Art. 1 (5) neue Fassung, dass Zugang zu E2E-verschlüsselter Kommunikation auch nicht durch freiwillige Maßnahmen der Diensteanbieter möglich.

Artikel 5

Die Risikoanalyse zunächst durch den jeweiligen Diensteanbieter selbst vornehmen zu lassen, ist aus hiesiger Sicht sinnvoll, da dieser seinen eigenen Dienst am besten kennt und am besten einschätzen kann, in Bezug auf welche (Teil-) Bereiche des Dienstes welche Risiken bestehen.

Wir bitten um Erläuterung, wie sich der Einsatz von E2EE – aber auch von VPNs – auf die Risikobewertung des jeweiligen Dienstes auswirkt.

Die Einführung von einheitlichen Bewertungsstandards mittels Templates um der Koordinierungsbehörde die Einordnung zu erleichtern wird begrüßt.

Anbietern von Diensten der höchsten Risikokategorie zu ermöglichen, die Koordinierungsbehörde auf die mögliche Notwendigkeit einer Aufdeckungsanordnung hinzuweisen, könnte eine praktikable Lösung darstellen: Auf diese Weise wird sowohl die Eigeninitiative der Anbieter, als auch deren Wunsch nach Rechtssicherheit berücksichtigt. Wir bitten JD-Rat insoweit höflich um eine Bewertung des Vorschlags.

Artikel 5a

Dass der Vorschlag abgestufte Maßnahmen in Abhängigkeit von der jeweiligen Risikokategorie vorsieht, wird grundsätzlich begrüßt.

Aus unserer Sicht muss in der VO festgehalten werden, wer überprüft, ob die zusätzlichen Maßnahmen durchgeführt wurden und ob diese zur Risikominimierung beitragen konnten.

Eine erneute Risikobewertung nach Abschluss der zusätzlichen Maßnahmen unterstützen wir daher.

Artikel 7

Die Ausnahme von Diensten mit geringem Risiko aus dem Anwendungsbereich von Aufdeckungsanordnungen nebst regelmäßiger Prüfung der Kategorisierung wird begrüßt.

Die Bemühungen der Präsidentschaft, Aufdeckungsanordnungen zielgerichteter auszugestalten und zu berücksichtigende Aspekte im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Aufdeckungsanordnungen festzuschreiben, unterstützen wir.

Dabei stellt das EP-Mandat, dem wir uns annähern wollen, aus unserer Sicht eine gute Grundlage für die weiteren Verhandlungen dar. Dabei muss allerdings sichergestellt werden, dass der Status quo an CSAM-Meldungen gehalten werden kann. Eine Vergrößerung des Dunkelfeldes ist zu verhindern: Auch nach einem Inkrafttreten der CSA–VO muss CSAM qualitativ und quantitativ in gleichem Umfang wie heute gemeldet werden können. Ziel muss weiterhin eine wirksame Bekämpfung von CSA unter Beachtung der Grundrechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie aller Nutzerinnen und Nutzer sein.

Wir bitten um Erläuterung, wie die Ermittlung von Personen bzw. Personengruppen technisch realisiert werden soll. Unserem Verständnis nach ist für die Ermittlung Client-Side-Scanning-Technologie vorgesehen. Wir bitten um Bestätigung dieses Verständnisses.

Anstelle von Art. 7 (10) schlagen wir eine Klarstellung vor, dass Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation nicht Gegenstand einer Aufdeckungsanordnung sein kann.

Vorsorglich weisen wir nochmal auf unsere bereits bekannte Position hin: Maßnahmen, die zu einem Bruch, einer Schwächung, einer Modifikation oder einer Umgehung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation führen, schließen wir aber weiterhin aus. Dies gilt auch für Maßnahmen, die auf dem Endgerät des Nutzers stattfinden (Client-Side-Scanning).

Wir treten außerdem dafür ein, Art. 7 (7) zu streichen, und die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Aufdeckungsanordnungen auf Grooming von der „review clause“ abhängig zu machen (3 Jahre nach Inkrafttreten der CSA–VO).

Aus hiesiger Sicht kann das vorgeschlagene Vorgehen zu einem deutlichen Rückfall hinter den Status Quo in Bezug auf CSAM-Meldungen und eine deutliche Vergrößerung des Dunkelfeldes führen. Wir bitten höflich um nachvollziehbare Einschätzung,

Wir bitten um Aufnahme von einer Korrekturpflicht fälschlicherweise erfolgter Markierungen, sollte ein Inhalt fälschlicherweise als CSAM bzw. Grooming klassifiziert und im Nachgang korrigiert worden sein.

Artikel 10

Wir begrüßen die Bemühungen, Cybersicherheit deutlicher zu thematisieren und unterstützen die Einführung weiterer Anforderungen an die Anbieter in Bezug auf Cybersicherheit, wenn gleich diese auch nichts an unserer bekannten Position (Maßnahmen, die zu einem Bruch, einer Schwächung, einer Modifikation oder einer Umgehung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation führen, schließen wir aber weiterhin aus. Dies gilt auch für Maßnahmen, die auf dem Endgerät des Nutzers stattfinden (Client-Side-Scanning) ändern.

4. Hintergrund/Sachstand

Präsidentschaft hat für den März JI-Rat eine Allgemeine Ausrichtung angekündigt. Ende Februar 2024 übermittelte Präsidentschaft ein neues Diskussionspapier, das u.a. eine Konkretisierung der Risikobewertung von Diensten und darauf aufbauend abgestufte Verpflichtungen der Anbieter vorsieht. Die Prüfung des Vorschlags innerhalb der BReg dauert an.

ESP-Vorsitz legte im AStV am 20. Dezember 2023 einen Fortschrittsbericht vor. Darin stellte Vorsitz fest, dass eine Mehrheit für die CSA–VO derzeit nicht vorliege. Zuvor waren (mehrfach angekündigte) Übermittlungen konkreter Texte für eine Allgemeine Ausrichtung ausgeblieben. DEU hatte im AStV für eine Verschiebung des TOPs im JI-Rat votiert.

Am 13.04.2023 hat DEU eine erste grundsätzliche Stellungnahme vorgelegt und wesentliche Änderungen gefordert. Die DEU Forderungen wurden allerdings vom Vorsitz nicht aufgegriffen. Am 27.09.2023 wurde ein DEU Onepager zur Forderung nach einer Aufspaltung des CSA–VO-Entwurfes in einen wesentlich unstrittigen und einen strittigen Teil an die ESP Präsidentschaft sowie die JI-Referenten in der RAG übermittelt. Eine Veröffentlichung im Delegates Portal durch die ESP Präs. erfolgte erst mit deutlicher Zeitverzögerung am 12.10.2023. Auch diese Forderung wurde bisher vom Vorsitz nicht aufgegriffen.

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur wirksameren Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zielt auf die Bekämpfung der Verbreitung von bereits bekannten und neuen Missbrauchsdarstellungen sowie die Verhinderung von Kontaktaufnahmen zu Kindern zu Missbrauchszwecken, sog. „Grooming“ (zusammengefasst: „CSAM“), im digitalen Raum. Der Entwurf verfolgt zwei wesentliche Regelungsbereiche:

1) Abgestufte Verpflichtungen für Anbieter von Online-Diensten: Anbieter sollen zu einem Risikomanagement verpflichtet werden. Wird dabei ein „signifikantes“ Risiko festgestellt, können gezielten Aufdeckungsanordnungen erlassen werden. Erlangen Anbieter Kenntnis von CSAM auf ihren Diensten, muss dieses umgehend an das EU-Zentrum gemeldet werden. Anbieter sollen zur Entfernung einzelner oder mehrerer konkreter Inhalte verpflichtet werden können. Daneben ist die Verpflichtung für App-Stores vorgesehen, Kinder am Herunterladen von Apps zu hindern, die ein hohes Risiko für Grooming darstellen. Internetdiensteanbieter sollen zur Sperrung von URLs verpflichtet werden können.

2) Errichtung eines EU-Zentrums: Gründung dezentraler Agentur mit Sitz in Den Haag und enger Angliederung an Europol. Aufgaben: Verwaltung von Datenbank mit Indikatoren, die bei der Aufdeckung von CSAM verwendet werden müssen; (kostenlose) Zurverfügungstellung von Aufdeckungstechnologien, zentrale Meldestelle, Betroffenenunterstützung. Auf Grundlage der am 14.06.2022 veröffentlichten EuGH-Entscheidung ist die Beteiligung der MS bei Sitzfragen mit KOM neu auszugestalten. Die durch KOM ursprünglich vorgesehene Governance-Struktur wurde im Laufe der Verhandlungen an etablierte Strukturen angeglichen.

  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 04.04.2024
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJ, BMWK, BMDV, BMFSFJ, BMF, BKAmt
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80

Sitzung der RAGS am 3. April 2024

I. Zusammenfassung und Wertung

Die Sitzung befasste sich ausschließlich mit der Diskussion der CSA–VO. Im Schwerpunkt wurden die Artikel 1, 5, 7 und 10 behandelt. Auf Grund des unterschiedlichen Meinungsbildes der MS stellte Vorsitz fest, eindeutige Schlussfolgerungen zu seinen neuen Vorschlägen seien noch nicht möglich. Zahlreiche MS hatten aufgrund der kurzfristigen Übermittlung des Kompromissvorschlags Prüfvorbehalte eingelegt.

Die nächste Sitzung findet am 15. April 2024 statt und soll sich auch mit der CSA–VO befassen.

II. Im Einzelnen

TOP 1: Information der Präsidentschaft

Vorsitz kündigte Vorgehen gegen „migrant smuggeling“ und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung als weitere Schwerpunkte der zweiten Hälfte der Präsidentschaft an. Mögliche zusätzliche RAGS Termine seien der 7. und 21. Mai 2024.

Verlängerung des Mandats des stellvertretenden Europol Exekutivdirektors Lecouff sei eingeleitet worden (schriftliches Verfahren).

Hinweis auf Mayor Sports Event Treffen am 11. April 2024 in Brüssel, Informationen lägen den Delegationen bereits vor.

TOP 2: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse

Vorsitz begann mit der Aussprache zur Methodologie. Diese müsse zukunftsoffen sein, daher delegierte Rechtsakte. Gleichzeitig bedürfe es hinreichend konkreter Vorgaben im VO-Text, um grundrechtlich relevante Inhalte angemessen zu adressieren. Auf der Grundlage erster Rückmeldungen der MS habe Vorsitz u.a. Angleichungen an Artikel 33 DSA vorgenommen sowie Zahl der Kategorien reduziert. Ziffer 3 lehne sich an Vorschlag der ESP Präsidentschaft und EP Position an.

DEU trug zu allen Punkten anhand der abgestimmten Weisung vor. Es werden im Folgenden daher die relevanten Wortmeldungen der anderen MS dargestellt.

CZE präferierte Durchführungsrechtsakte an Stelle delegierter Rechtsakte. Vorsitz verwies auf JD-Rat, der delegierte Rechtsakte für angemessen halte. Letztlich hinge es davon ab, was in Artikel 5 Absatz 2a bzw. in den Anhängen geregelt werde. KOM wies daraufhin, dass es bei der Kategorisierung besonders großer Dienste in Ziffer 1 zu Überschneidungen kommen könnte.

NLD legte PV ein; Ansatz weiterer Kategorisierung werde grundsätzlich begrüßt. Allerdings lehne NLD dies für Grooming weiter ab. Hinzukomme, dass sich die Medienlandschaft schnell ändere, Einstufungen könnten künftig ggf. eine kurze Halbwertszeit haben. Vorsitz erläuterte auf DEU Nachfrage, dass Aussagen zur tatsächlichen Nutzung der Dienste durch Kinder weiterer Konkretisierung bedürften. KOM äußerte Bedenken bzgl. Kategorisierung auf Grundlage von Safety-by-Design Maßnahmen. In Angleichung an die Vorgaben des DSA seien folgende drei Kategorien zur Einstufung von Diensten vorzugswürdig: (1) Type of Service, (2) Struktur/Aufbau des Dienstes, (3) Nutzung des Dienstes. HUN legte positiven PV ein. FRA äußerte Skepsis gegenüber der vorgeschlagenen binären Methodik. Erforderlich seien Fragen, die von allen Diensten beantwortet werden können, ja/nein Antworten dürften dem nicht gerecht werden. Eine Kombination von Methoden, d.h. vier hierarchische Ebenen + Stichprobenverfahren, könne dagegen zielführend sein. ESP stimmte FRA Position weitgehend zu. FIN legte PV ein. Das vorgeschlagene Verfahren sei sehr kompliziert, es bestünden Zweifel, ob alle Dienste derartige Auskünftige geben könnten. Eine Kombination von Methoden sei vorzugswürdig.

Vorsitz führte die Debatte zum VO-Text fort. Anpassungen der Präsidentschaft entsprächen mehrheitlich den Kommentaren der MS aus der letzten RAGS. Vorsitz bat Delegationen konkrete Positionen zu den vorgeschlagenen Neuerungen vorzutragen.

Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich

FRA – unterstützt durch AUT und DEU – forderte Wiederaufnahme der alten Fassung des Absatz 5. Aus NLD-Sicht seien EG an aktuelle Fassung von Absatz 5 anzupassen.

Auf Nachfrage erläuterte Vorsitz, die Streichung von Absatz 2a, 2b und 4a sei unter ESP-Präsidentschaft auf Bitten mehrerer MS erfolgt. KOM erinnerte daran, dass Inhalte der gestrichenen Absätze in EG verschoben worden seien.

POL legte PV ein. Grundsätzlich seien Änderungen positiv zu bewerten. Insbesondere die Einführung eines Verdachtsmoments sei zu begrüßen. Die neuen KOM-Befugnisse, Rechtsakte zu erlassen (vgl. Artikel 10), seien ebenfalls positiv. Insgesamt bleibe aber Verhältnismäßigkeit zu wahren.

IRL stimmte neuer Fassung von Absatz 5 zu, die alte Fassung werde dagegen weiterhin abgelehnt. CZE legte PV ein und hielt an der Streichung von Absätzen 2a und 2b ausdrücklich fest. LUX legte PV ein. Auch HUN legte PV ein und sagte Vorsitz konstruktive Arbeit bei der Kompromissfindung zu. DNK trug Absatz 5 grundsätzlich mit.

ESP wiederholte Unterstützung für das Dossier. Ziel müsse sein, eine rechtlich sichere und politisch akzeptable Lösung zu finden. Dazu könne ggf. auch JD-Rat mit seiner Expertise beitragen. CYP und CZE unterstützten diesen Vortrag. Vorsitz stellte klar, dass es Aufgabe der RAGS sei, politisch tragbare Lösungen zu finden.

JD-Rat betonte seine beratende Funktion. Eine Patentlösung, die allen Interessen der MS gerecht werde, liege nicht auf der Hand. Im Übrigen verwies JD-Rat auf seine Stellungnahme.

KOM stellte fest, dass sich JD-Rat bei den Verhandlungen des Dossiers in den vergangen zwei Jahren nicht konstruktiv gezeigt habe. Dies Verhalten entspreche weder der Aufgabe noch dem Selbstbild von JD-Rat. Ein Ausschluss von interpersoneller Kommunikation aus dem Anwendungsbereich sei nicht verantwortbar. Es bestehe daher die Hoffnung, dass JD-Rat künftig zu einer konstruktiven Arbeitsweise zurückkehren und an dem gemeinsamen Ziel einer politisch tragfähigen Lösung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen mitarbeiten werde.

ESP stellte klar, dass nicht notwendigerweise eine neue Stellungnahme von JD-Rat, sondern vielmehr Hilfestellung erbeten werde. Es seien viele Fortschritte erzielt worden, RAGS sei in der Verantwortung eine politische Lösung zu finden. Allerdings stünden sich in der RAGS diametral gegensätzliche Positionen gegenüber. Es gelte eine mehrheitsfähige Position zu finden, bei der sich alle MS bewegen müssten.

Artikel 3: Risikobewertung

Vorsitz schlussfolgerte grundsätzliche Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen.

Artikel 5: Risikoberichte und -kategorisierung / EG 18b

FRA regte Ergänzung an, wonach Anbieter selber Neu-Kategorisierung seines Dienstes beantragen können soll. Vorsitz erläuterte, dass die Möglichkeit des Flaggens eigener Risiken gem. Absatz 1 Unterabsatz 2 unabhängig von der Risikokategorisierung bestehe. Die Koordinierungsbehörde könne in Folge eines solchen Hinweises auch eine Neu-Kategorisierung vornehmen. Mit Blick auf Artikel 5b bestehe ggf. eine Missbrauchsgefahr, dieses Risiko sei weiter auszuloten.

LVA legte PV ein. Offen bleibe, in welchem Verhältnis Risikokategorisierung zu Artikel 5b stehen. Zu Artikel 3 reichte LVA die Frage nach, wie sich Zeitpläne zum Erlass von Aufdeckungsanordnungen zur jährlichen Risikobewertung verhalte. Vorsitz erläuterte, Risikobewertung unterliege einer Frist, könne aber auch früher durchgeführt/wiederholt werden.

Auf DEU Nachfrage erläuterte Vorsitz, dass Kategorisierung der Dienste nicht öffentlich werde. Es handele sich um interne Informationen der Koordinierungsbehörden (vgl. EG 18b).

Artikel 5a/5b

LVA wiederholte, dass es im Zusammenhang mit Artikel 5b auch begrifflicher Abgrenzung zur Risikokategorisierung bedürfe. Vorsitz stellte grundsätzliche Zustimmung zu den Änderungen fest.

Artikel 7: Erlass von Aufdeckungsanordnungen / EG 22a/ EG 23a

NLD erinnerte an verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich Vorgaben zur anordnenden Behörde. Im Übrigen würden zusätzliche Anforderungen, insbesondere Konkretisierung auf Dienste mit hohem Risiko, begrüßt. Bezüglich der Zielgerichtetheit von Anordnungen bestünden weiter Zweifel. Neues CSAM und Grooming sollten aus Anwendungsbereich gestrichen werden. Kürzere Anordnungsdauer könnte zur Verhältnismäßigkeit beitragen.

FRA kritisierte die Streichung der Verwaltungsbehörde als mögliche Anordnungsbehörde. Unabhängige Verwaltungsbehörden seien in FRA Justizbehörden grundsätzlich gleichgestellt, Schaffung eines Präzedenzfalls sei zu verhindern. Wahl, welche Behörde eine Anordnung erlässt, sollte MS überlassen bleiben. Bzgl. der Begrenzung der Aufdeckungen von Grooming auf Kommunikation, bei der einer der beiden Teilnehmer ein Kind ist, stelle sich die Frage, wie dies festgestellt werden könne. Im Zusammenhang mit Absatz 10 bestünden Zweifel an Berechnungsmethoden, dazu werde Austausch auf Expertenebene angeregt.

BEL erläuterte, die Addition von Treffern sei Ausgangspunkt zur Reduzierung von Fehlerquote.

KOM erläuterte zur Altersverifikation stünden zahlreiche Tools zur Verfügung. Verweis u.a. auf „Taskforce zur Altersverifikation“ an der MS teilnähmen. Zusage eines Austausches mit FRA Experten.

SWE legte PV für gesamten Vorschlag ein. Auch SWE sprach sich für Wiederaufnahme unabhängiger Verwaltungsbehörde in Absatz 1 aus. Die Reduzierung der Fehlerquote gem. Absatz 10 werde grundsätzlich begrüßt, es bedürfe allerdings Abwägung zwischen Verbrechensbekämpfung und Reduzierung der Fehlerquote. Die Anhebung der Schwelle, insbes. für bekanntes Material, dürfte materielle Konsequenzen haben.

Vorsitz erinnerte an Ziel, falsch-positive Treffer zu reduzieren.

In Absatz 4 lit. ca regte IRL an, auf „intrusiveness“ abzustellen. Im Übrigen dankte IRL für Änderungen und legte PV zu dem zusätzlichen Kriterium der „users of interest“ in Absatz 10 ein. IRL verstehe, dass Vorsitz anderen MS entgegenkommen wolle. Allerdings sei es fragwürdig, einen CSAM-„Hit“ zu ignorieren. In Fällen, in denen es ggf. nur einen Treffer gebe, würden Täter dann nicht verfolgt werden können. Dies sei für IRL – unterstützt durch CYP, BGR, ROM, LVA und HUN – nicht nachvollziehbar. Technologien mit minimaler Fehlerrate gebe es bereits seit mehreren Jahren.

Aus CYP-Sicht sollte bereits ein „Hit“ genügen, um ein Verdachtsmoment auszulösen. Absatz 10 ermögliche Tätern u.a. durch die Nutzung unterschiedlicher Konten, das „Hit-Verfahren“ zu umgehen. Tätern dürften keine Schlupflöcher gegeben werden.

AUT dankte für Bestrebungen zielgerichteter Ausgestaltung. AUT grundsätzliche Bedenken bestünden allerdings weiterhin fort, man beziehe sich dabei auch auf JD-Rat.

SVN legte PV ein und wiederholte Wunsch nach zielgerichteten Anordnungen. Es bedürfe Konkretisierung dessen, was ein „Hit“ im Sinne von Absatz 10 darstelle.

Vorsitz sagte auf Nachfrage zu, den relevanten Zeitraum für die Addition von „Hits“ in einem EG zu konkretisieren.

CZE begrüßte Absatz 10 unter der Bedingung, dass für bekanntes CSAM ein „Hit“, für unbekanntes CSAM zwei und für Grooming drei „Hits“ vorgesehen werden. HUN und LVA unterstützten diesen Vorschlag.

Für IRL und LVA wäre es leichter Absatz 10 zu unterstützen, wenn – angesichts technologischen Fortschritts – künftig eine Änderung der Schwelle möglich sei.

DNK legte PV ein.

Vorsitz stellte unterschiedliche Positionen zu Artikel 7 – insbesondere Absatz 10 – fest.

Artikel 10: Technologien und Schutzvorkehrungen / EG 26/EG 26a

Zu Absatz 1 widersprach FRA neuer KOM-Kompetenz, Technologien zu zertifizieren. FRA setze sich vielmehr für eine starke Rolle des Technologieausschusses ein. Im Rahmen weisungsgemäßen Vortrags unterstützte DEU Stärkung des Technologieausschusses.

KOM reagierte, MS hätten ausschließlichen Einsatz validierter Technologien gefordert. Eine solche Aufgabe könne rechtlich nicht an Agenturen übertragen, sondern müsse durch MS oder KOM durchgeführt werden. MS wären eng in die Umsetzung involviert.

Vorsitz bat DEU um Vorschläge, inwieweit identifizierte Cybersecurity-Risiken bei künftigen Anordnungen Berücksichtigung finden könnten. Die Definition von E2EE sei auf Wunsch mehrerer MS aufgenommen worden, diese MS seien eingeladen ggf. Ergänzungen zu übermitteln.

Artikel 43/47a/50/53a/85

FRA begrüßte die Stärkung des Technologieausschusses in Artikel 50.

Vorsitz schlussfolgerte, dass eine umfangreiche Debatte stattgefunden habe, wobei eindeutige Schlussfolgerungen nicht möglich seien. Zu Artikel 1 habe umfassende Aussprache stattgefunden, hier zeigten sich die widerstreitenden Positionen im Rat. Zu Artikel 7 – insbes. Absatz 10 – habe es Unterstützung wie Kritik gegeben, CZE habe einen Kompromissvorschlag gemacht. Zu Artikel 10 habe es nur wenige Kommentare gegeben, die beratende Funktion des Technologieausschusses könnte im Rahmen weiterer Textarbeit gestärkt werden.

Nächste Schritte: Artikel 5 Absatz 2a werde durch Vorsitz ergänzt. Vorsitz werde Schlüsselkriterien festhalten und auch die Anhänge anpassen. Vorsitz bat um schriftliche Kommentare der MS bis Freitag, 5. April 2024. Nächste Sitzung finde am 15. April 2024 statt, dort werde auch die CSA–VO weiter behandelt.

Vorsitz kündigte an, für den Zuständigkeitsbereich der RAGS ggf. weitere RAG- oder JI-Referentensitzungen anzuberaumen. Auf Nachfrage von FIN und FRA gab Vorsitz an, hierfür noch keine Planungen für evtl. Termine oder Themen mitteilen zu können. Dafür sei es noch zu früh, da dies von verschiedenen Faktoren abhänge.

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Author: Andre Meister

https://www.bachhausen.de/internes-protokoll-eu-staaten-drehen-sich-bei-chatkontrolle-im-kreis/

#chatkontrolle #drehen #internes #kreis #protokoll #staaten

Internes Protokoll: EU-Staaten drehen sich bei Chatkontrolle im Kreis
Dirk Bachhausendirk@www.bachhausen.de
2024-03-28

Dieser Artikel stammt von Netzpolitik.org.

Internes ProtokollEU-Staaten weiter uneins über Chatkontrolle

Die EU-Staaten sind über wesentliche Fragen der geplanten Chatkontrolle weiter uneinig. Das geht aus internen Verhandlungs-Dokumenten hervor, die wir veröffentlichen. Die belgische Ratspräsidentschaft präsentiert technische Ideen, erklärt aber auch auf Nachfrage nicht, wie sie funktionieren sollen.


28.03.2024 um 17:37 Uhr
Andre Meister – in Überwachungkeine Ergänzungen Belgische Innenministerin Verlinden beim Rat für Justiz und Inneres. CC-BY 2.0 Belgische EU-Ratspräsidentschaft

Seit bald zwei Jahren verhandeln die EU-Institutionen über die verpflichtende Chatkontrolle. Die EU-Kommission hat eine Verordnung vorgeschlagen, die Internetdienste verpflichtet, Inhalte ihrer Nutzer:innen mitzulesen und strafbare Kinderpornografie an ein EU-Zentrum zu leiten.

Das EU-Parlament bezeichnet den Vorschlag als Massenüberwachung. Die Abgeordneten fordern, die Chatkontrolle auf Verdächtige zu beschränken und Verschlüsselung zu schützen.

Die EU-Staaten konnten sich noch nicht auf eine gemeinsame Position einigen. Der ursprüngliche Zeitplan ist bereits geplatzt. Letzte Woche hat der Rat erneut in der Arbeitsgruppe Strafverfolgung verhandelt. Wir veröffentlichen ein weiteres Mal das eingestufte Protokoll der Sitzung.

Die nationalen Regierungen streiten über die wesentlichen Fragen des Gesetzes: Welche Anbieter müssen Inhalte ihrer Nutzer scannen? Welche Nutzer sollen überwacht werden? Nach welchen Inhalten soll gesucht werden? Und was bedeutet das für verschlüsselte Inhalte?

Verschlüsselung und VPN als Risiko

Die belgische Ratspräsidentschaft versucht, neuen Schwung in die festgefahrenen Verhandlungen zu bringen. Sie hat einen „neuen Ansatz“ vorgeschlagen und vor zwei Wochen ausformuliert. Tatsächlich liest sich der Vorschlag wie eine Quadratur des Kreises.

Internet-Dienste sollen das Risiko bewerten, ob ihre Produkte von Kriminellen verwendet werden. Belgien will das etwas genauer definieren und drei Risikostufen einführen. Dienste mit hohem Risiko werden zur Chatkontrolle verpflichtet. Der Juristische Dienst der EU-Staaten kritisiert, dass der Vorschlag „die Natur der [Chatkontrolle]“ nicht ändert, sondern „nur feiner und genauer ‚auffächert’“.

Deutschland fragt laut Protokoll der Sitzung, „wie sich die Nutzung von Ende-zu-Ende-Verschlüselung und VPNs innerhalb eines Dienstes auf dessen Risikobewertung auswirkten“. Die Ratspräsidentschaft will das „noch festlegen“, aber VPN-Verbindungen „erhöhen ganz klar die Risiken für Kinder“.

Auch dieser Kompromissvorschlag würde also Messenger wie Signal oder Cloud-Speicher wie iCloud verpflichten, die Inhalte ihrer Nutzer anlasslos und massenhaft mitzulesen.

Unschuldige und Unverdächtige

Die EU-Kommission will Anbieter verpflichten, die Inhalte all ihrer Nutzer anlasslos zu durchsuchen, egal ob jemand auch nur entfernt mit Straftaten zu tun hat. Der Juristische Dienst des EU-Rats bezeichnet eine solche allgemeine und unterschiedslose Chatkontrolle als unverhältnismäßig und grundrechtswidrig.

Das EU-Parlament fordert, die Chatkontrolle auf Personen oder Gruppen zu beschränken, die mit sexuellem Kindesmissbrauch in Verbindung stehen.

Die Ratspräsidentschaft schlägt vor, weiterhin alle Nutzer zu überwachen, aber nicht mehr alle Treffer sofort an eine EU-Behörde auszuleiten. Stattdessen sollen Anbieter nur „Nutzer von Interesse“ melden: Erwachsene, bei denen einmal bekanntes Missbrauchsmaterial oder zweimal Grooming erkannt wurde. Kinder, bei denen strafbares Material oder Grooming erkannt wird, werden gewarnt und dürfen selbst entscheiden, ob sie das melden.

Von Treffern, die nicht gemeldet werden, soll niemand erfahren, „auch nicht der Anbieter“. Die Niederlande fragten, wie das „technisch realisiert werden“ soll. Belgien lieferte darauf keine konkrete Antwort. Stattdessen soll die Lösung „technikneutral und zukunftsfest“ sein. Vielleicht könne die Kommission einen Rechtsakt erlassen.

Kommission gegen Verdacht

Der Juristische Dienst kritisierte auch diesen Vorschlag. Das Konzept ist immer noch eine Chatkontrolle „in einem gesamten Dienst“, also auch von Unschuldigen und Unverdächtigen.

Die Kommission widersprach vehement. Sie fordert explizit, alle zu scannen, um Verdächtige zu finden. „Wenn man einen Verdacht voraussetze, ‚beiße sich die Katze in den Schwanz‘, denn nur wenn man scanne, wisse man, wer verdächtig sei.“ Schon heute gibt es Filter für Malware und Spam, so die Kommission, also muss man doch auch nach Straftaten suchen. Die Vorbehalte findet sie „wenig nachvollziehbar und frustrierend“.

Der Juristische Dienst lehnt den Vergleich ab. Nutzer können dem Scannen nach Malware und Spam zustimmen, für die Chatkontrolle soll es keine Zustimmung geben. Zudem sind die Risiken ungleich höher. Ungenaue Spam-Filter haben geringe Auswirkungen, die Chatkontrolle hingegen kann weitreichenden Konsequenzen haben – indem sie mutmaßlich strafbare Inhalte an staatliche Stellen meldet.

Einige EU-Staaten stimmen den Jurist:innen zu. Österreich verwies auf seine bekannte ablehnende Position und sagte, „der Vorschlag reiche nicht aus“. Auch die deutsche Bundesregierung fordert, dass Dienste nicht alle Nutzer überwachen dürfen, sondern nur begrenzte und „identifizierbare Teile oder Aspekte“.

Verschlüsselung und Client-Side-Scanning

Ungelöst bleibt die Frage, ob Anbieter verschlüsselte Inhalte ihrer Nutzer:innen mitlesen sollen. Einige EU-Staaten und die EU-Kommission sind dafür, andere EU-Staaten und das EU-Parlament sind dagegen.

Die Ratspräsidentschaft löst dieses Problem nicht. Sie will Anbieter verschlüsselter Inhalte zur Chatkontrolle verpflichten, ohne sie zur Entschlüsselung der Inhalte zu verpflichten. Polen fragte, wie das technisch funktionieren soll, verschlüsselte Kommunikation zu scannen „ohne die Verschlüsselung zu brechen“. Eine Antwort ist nicht vermerkt.

In der Theorie könnten die Anbieter ihre eigene Verschlüsselung umgehen, beispielsweise mittels Client-Side-Scanning. Wissenschaftler:innen lehnen das ab: Client-Side-Scanning untergräbt Verschlüsselung und gefährdet Privatsphäre, IT-Sicherheit und Demokratie.

Massiv und unverhältnismäßig

Die vorherige spanische Ratspräsidentschaft schlug vor, dass das Gesetz Verschlüsselung nicht „schwächen, umgehen oder anderweitig untergraben“ darf. Die aktuelle Ratspräsidentschaft hat diesen Vorschlag wieder verwässert. In der Sitzung sagte Belgien: „Auf diese Daten vor der Verschlüsselung (Client-Side-Scanning) zuzugreifen, müsse man zumindest offenlassen.“

Frankreich forderte, die alte Formulierung gegen Client-Side-Scanning wieder einzuführen. Irland ist „ausdrücklich dagegen“. Luxemburg bezeichnet „Client-Side-Scanning als gute Alternative zum Bruch von Verschlüsselung“. Ungarn „unterstützte Client-Side-Scanning“ und bezeichnet es als „gute Lösung“.

Eine Lösung ist nicht in Sicht. Deutschland kann dem Gesetz nicht zustimmen, wenn Technologien wie Client-Side-Scanning nicht explizit ausgeschlossen werden. Auch Frankreich lehnt den „massiven, unverhältnismäßigen Zugang zu verschlüsselter Kommunikation“ ab. Polen „merkte an, dass der Vorschlag das grundsätzliche Problem des Scannens privater Kommunikation nicht löse“.

Unbekannte Inhalte und Grooming

Offiziell soll die Chatkontrolle zunächst nur nach strafbarer Kinderpornografie suchen. Dabei fordern Europol und Politiker schon die Ausweitung auf andere Inhalte. Vor ein paar Wochen hat die EU-Kommission vorgeschlagen, die Definition von „Kinderpornografie“ bzw. „Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ zu ändern und auf neue Delikte auszuweiten.

Die EU-Kommission will, dass Anbieter nicht nur nach bekannten Straftaten suchen, sondern auch nach bisher unbekannten Inhalten und Grooming. Einige EU-Staaten wie Dänemark unterstützen das, „sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt“.

Andere Staaten wie die Niederlande lehnen das ab, „weil die Aufdeckung noch zu fehlerbehaftet ist“. Auch die Bundesregierung sagt: „Die Erkennung von bislang unbekannten Missbrauchsdarstellungen und Grooming ist nicht fehlerfrei möglich.“

Altersverifikation weiter offen

Deutschland fordert auch, Audiokommunikation aus dem Gesetz auszunehmen. Dieses Thema wurde in früheren Verhandlungsrunden diskutiert, spielt aber aktuell keine Rolle.

Ungeklärt sind auch die Details der Altersverifikation. Deutschland fordert, dass „verpflichtende Altersverifikationen eine anonyme oder jedenfalls pseudonyme Nutzung betroffener Dienste weiterhin ermöglichen müssen“.

Frankreich fragte, wie Dienste feststellen sollen, ob Nutzer minderjährig sind. Belgien antwortete, „dass man nie ganz genau wissen könne, wer vor dem PC sitze, Fehler komplett auszuschließen werde nicht möglich sein“. Die Kommission sagte: „Altersverifikation sei ein wichtiges Thema und bedürfe weiterer Erörterung.“

Vorschlag löst Blockade nicht

Alles in allem bleiben auch nach dieser Sitzung viele Probleme ungelöst. Die EU-Staaten unterstützen zwar grundsätzlich die Bemühungen zu einer Einigung. Viele legten aber Vorbehalte gegenüber den konkreten Vorschlägen ein.

Spanien ist pessimistisch. Die vorherige Präsidentschaft kann „das vorgeschlagene Konzept nicht unterstützen, da dieses nicht dazu beitragen könne, die Blockade im Rat zu lösen“. Mindestens Deutschland, Frankreich, Polen und Österreich können weiterhin nicht zustimmen, daher ist eine Einigung noch nicht absehbar.

Die belgische Ratspräsidentschaft hält trotzdem an ihrem Kurs fest. Sie will in der Arbeitsgruppe Strafverfolgung „einen Text entwickeln“. Der soll dann in den Ausschuss der Ständigen Vertreter gehen, „um dort politische Fragen zu klären“. Schon nächsten Mittwoch tagt die Arbeitsgruppe erneut.

Hier das Dokument in Volltext:

  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 26.03.2024
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJ, BMWK, BMDV, BMFSFJ, BMF, BKAmt
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80

Sitzung der RAG Strafverfolgung am 19.03.2024

I. Zusammenfassung und Wertung

Den Schwerpunkt der Sitzung bildete die Diskussion unter TOP 2 zum im Vorfeld zur RAGS Sitzung am 1. März 2024 vorgeschlagenen neuen und jüngst weiterentwickelten Ansatz für die Position des Rates. Die Diskussion ergab erneut grundsätzlich viel Unterstützung für die vorgeschlagenen Punkte, aufgrund der kurzfristigen Übermittlung legten aber zahlreiche MS Prüfvorbehalte insbesondere in Bezug auf die übermittelten Textvorschläge ein. Vorsitz kündigte an, diese auf Basis der Kommentare der einzelnen MS weiterzuentwickeln und dann schnellstmöglich übersenden zu wollen. Ziel sei weiterhin, möglichst schnell eine allgemeine Ausrichtung zu erreichen.

Die nächste Sitzung findet am 3. April statt und wird voraussichtlich ausschließlich die CSA–VO behandeln.

II. Im Einzelnen

TOP 1: Adoption of the agenda

Die Tagesordnung (Dok. CM 2095/24) wurde ohne Änderungen angenommen.

TOP 2: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse – Exchange of views on the refined approach suggested by the Presidency (Dok. 7462/24)

Vorsitz begrüßte die Delegationen, dankte für die bisher eingegangenen schriftlichen Kommentare und brachte erneut zum Ausdruck, dass schriftliche Kommentare, Ergänzungen o.ä. äußerst willkommen seien. Auf Grundlage der mündlich in der letzten RAGS-Sitzung vorgetragenen und der schriftlich übermittelten Kommentare der MS sei das Konzept weiterentwickelt worden. Die vorgenommenen Überarbeitungen stellte Vorsitz kurz vor.

Im Folgenden bat Vorsitz zunächst um allgemeine Kommentare zum weiterentwickelten Konzept und kündigte im Anschluss eine artikelweise Behandlung an.

DEU trug zu allen Punkten weisungsgemäß vor, es werden im Folgenden daher nur die relevanten Wortmeldungen der anderen MS dargestellt.

Alle MS mit Wortmeldungen dankten der Präsidentschaft für ihre Arbeit und die Übersendung des weiterentwickelten Konzepts nebst Textvorschlägen.

Für FRA, SVN, SVK ging der Vorschlag in die richtige Richtung, insbesondere die Verhältnismäßigkeit werde aber von FRA noch geprüft.

ITA fragte, ob lediglich Diensteanbieter oder auch Accessanbieter gemeint seien, auf welcher Datengrundlage das Risikomanagement erfolgen solle und ob auch andere MS eine Prüfung der Risikokategorisierung beantragen könnten.

Vorsitz war offen für den Vorschlag, eine erneute Prüfung und Kategorisierung auch von anderen MS anregen zu lassen. Wenn MS das wünschten, könnte diese Möglichkeit integriert werden.

Für SVN war das Konzept für Serviceprovider noch nicht optimal. Weiterhin sei eine markierte „person of interest“ gerichtlich zu bestätigen. SVN fragte weiterhin nach einer Frist zwischen 1. und 2. Treffer, ob der 1. Treffer nach einer Frist gelöscht werde und warum Kinder im Konzept anders behandelt würden als Erwachsene.

Vorsitz erläuterte, dass Kinderaccounts eine wichtige Unterscheidung zu anderen Nutzern darstellen, vor allem ist diese Information auch für den Anbieter wichtig. Wie man diese als Kinderaccounts identifizieren und markieren kann, werde noch in Zusammenarbeit mit KOM weiterentwickelt.

KOM erläuterte dazu, dass die Unterscheidung von Kinderaccounts sinnvoll sei, da das Kind selbst entscheiden könne, ob es – nachdem es eine Warnung erhalten hat – diese melde oder nicht. Dies würde verhindern, dass freiwillig untereinander getauschtes Material zu einer Meldung führe. Apple gehe wohl bereits so vor, Meta habe Ähnliches angekündigt.

CZE begrüßte das Abrücken von zwei unterschiedlichen Formen von Aufdeckungsanordnungen. Die Prüfung, wann eine AO zu erlassen sei, müsse aber sehr gründlich durchgeführt werden und dürfe keine bloße Formalität sein.

NLD unterstützte die Intention, zielgerichteter aufdecken zu wollen, ausdrücklich. Allerdings gelte die Unterstützung nur für bekanntes Material. Neues Material und Grooming seien aus dem Anwendungsbereich auszunehmen, da die Aufdeckung noch zu fehlerbehaftet sei. NLD fragte, wie das Flagging einer „person of interest“ technisch nach dem heutigen Stand der Technik realisiert werden könnte.

Vorsitz führte aus, dass die Ausgestaltung in jedem Fall technikneutral und zukunftsfest sein müsse. Wünschenswert sei diesbezüglich ein Rechtsakt in der Verantwortung der KOM, um Parameter zur Kategorisierung entsprechend festzulegen.

JD-Rat merkte an, dass sich die Natur der Aufdeckungsanordnungen in dem vorgeschlagenen Konzept nicht geändert habe, man diese nur feiner und genauer „auffächere“. Die Einteilung in Kategorien und das anschließende vorgeschlagene Vorgehen bzgl. Aufdeckungsanordnungen (Phase 1 und Phase 2) sei noch immer eine Aufdeckung in einem gesamten Dienst.

Vorsitz ergänzte, dass das Ziel zum einen eine Verringerung der Meldungsanzahl an das EU-Zentrum und zum anderen eine Verringerung der Fehlerquote sei, um insgesamt die Verhältnismäßigkeit besser zu wahren.

KOM machte ergänzend deutlich, dass ein allgemeines Aufdecken auch nicht Ziel der KOM sei, sondern Aufdeckungen möglichst zielgerichtet sein sollen. Das Konzept gehe insofern in die richtige Richtung. Man müsse sich aber überlegen, wohin mal wolle mit dem Dossier. Es gäbe nur eine funktionale Vorgehensweise und das sei das Scannen von Inhalten. Wenn man einen Verdacht voraussetze, „beiße sich die Katze in den Schwanz“, denn nur wenn man scanne, wisse man, wer verdächtig sei. Es gebe bereits heute „allgemeines Scannen“ für unterschiedliche Arten von Bedrohungen. Whatsapp beispielsweise wende das an für die Suche nach Spyware, unerwünschte URLs oder Spamfilter. Das funktioniere und werde toleriert, aber beim Thema CSA gebe es diesbezüglich Vorbehalte. Für KOM ist das wenig nachvollziehbar und frustrierend. Man müsse sich fragen, ob man an diesbezüglich nicht „ein Problem kreiere, was es gar nicht gebe“.

AUT verwies auf bekannte Position, der Vorschlag reiche nicht aus.

JD-Rat führte aus, dass es einen Unterschied machte, ob der Nutzer einem Scannen zustimme oder nicht. Scannen dürfe keine Risiken mit sich bringen. Zudem müsse man klar unterscheiden, ob nach Malware gescannt werde oder nach strafrechtlich relevantem Material, welches dann zu entsprechenden weiteren Maßnahmen führte.

IRL und DNK legten Prüfvorbehalte ein, waren dem Konzept gegenüber aber offen eingestellt. Man gehe davon aus, dass eine Einigung hier absehbar sei, und sah die durch KOM geäußerten Bedenken teilweise ähnlich.

SWE begrüßte den neuen Vorschlag, befürchtete aber einen hohen Verwaltungsaufwand für die Anbieter. Dass man sich auf eine Aufdeckungsanordnung beschränke, könnte die Anwendung erleichtern. Weitere Vereinfachungen seien aber wünschenswert.

DNK drängte auf Abschluss der Verhandlungen, 20 Monate seien sehr kurz. Man möchte neues Material und Grooming im Anwendungsbereich von Aufdeckungsanordnungen, sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt bliebe.

Vorsitz gab den Hinweis, dass in der RAGS technische Details gelöst werden sollen. Politische Fragen sollten höherer politischer Ebene vorbehalten sein.

DEU trug weisungsgemäß vor und fragte insbesondere nach technischer Ausgestaltung des Flaggings (Phase 1 des Konzepts). LUX schloß sich der Frage an, sah Client-Side-Scanning allerdings als gute Alternative zum Bruch von Verschlüsselung.

POL merkte an, dass der Vorschlag das grundsätzliche Problem des Scannens privater Kommunikation nicht löse und fragte, welche Arten von Diensten als Hochrisikodienste eingestuft würden. Weiterhin fragte POL nach der technischen Machbarkeit von dem Scannen verschlüsselter Kommunikation, aber ohne die Verschlüsselung zu brechen. Man würde diesbezüglich gerne einen Kompromiss finden.

ESP konnte das vorgeschlagene Konzept nicht unterstützen, da dieses nicht dazu beitragen könne, die Blockade im Rat zu lösen. ESP appellierte eindringlich, alle MS müssten mehr Flexibilität zeigen. Einige MS bewegten sich diesbezüglich aber nicht. Für ESP reiche das so nicht aus.

HUN unterstützte IRL und DNK, man müsse Lösungen und nicht Hindernisse suchen.

HRV unterstützte jeden Kompromiss, der einer Lösung näherkommt und schloss sich in Bezug auf mangelnde Flexibilität der MS ESP an.

Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich

FRA forderte die Wiedereinführung Abs. 5 alte Fassung.

CZE wollte explizit aufgenommen haben, dass die Verwendung von Ende-zu-Ende-verschlüsselten Daten nicht verboten sei.

IRL stand dem Textvorschlag positiv gegenüber und war ausdrücklich gegen eine Rückkehr zu Abs. 5 alte Fassung.

HUN unterstützte CSS, sofern juristische Garantien in Bezug auf Verhältnismäßigkeitsprinzip gegeben werden – dann sei CSS eine gute Lösung.

Vorsitz stellte klar, dass wenn E2EE-Schutz in Artikel 1 aufgenommen werde, sich dies auf den gesamten VO-Text beziehe und nicht lediglich auf die Aufdeckungsanordnungen. Auf diese Daten vor der Verschlüsselung (CSS) zuzugreifen, müsse man zumindest offenlassen.

Artikel 5 und 5a: Risikoberichte

Generell viel Zustimmung für die benannten Artikel.

FRA forderte zukünftig anpassbare Kriterien und fragte, ob der jeweilige Dienst die zuständige Koordinierungsbehörde um erneute Einstufung ersuchen könne.

JD-Rat führte aus, dass ein Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Anpassung von Kriterien ggf. zu weit gehe, man aber prüfen werde, ob ein delegierter Rechtsakt ggf. möglich sei.

Laut Vorsitz brauche KOM die Zuständigkeit für die Modifizierung, möglich sei dies ggf. auch gemeinsam mit dem EU-Zentrum.

NLD und HUN standen den Anpassungen positiv gegenüber, NLD sah aber die Gefahr einer „Flucht“ von Gefährdern hin zu Diensten mit einer niedrigen oder mittleren Risikoeinstufung. Ggf könnte man dem mit einer Verkürzung der Überprüfungsfristen begegnen.

Auf die Frage von DEU, wie sich die Nutzung von E2EE und VPNs innerhalb eines Dienstes auf dessen Risikobewertung auswirkten, machte Vorsitz deutlich, dass noch festgelegt werden müsse, was wie genau bewertet werde, VPN aber bspw. ganz klar die Risiken für Kinder erhöhe.

Artikel 7: Erlass von Aufdeckungsanordnungen

FRA war besorgt über massiven, unverhältnismäßigen Zugang zu verschlüsselter Kommunikation. Wie solle Minderjährigkeit festgestellt werden?

Vorsitz merkte an, dass es nach seinem Verständnis gerade kein allgemeiner Ansatz mehr sei und die Bezeichnung „massiv“ nicht mehr passt. Ein Anbieter könne bspw. dann keinen Zugang zu einem Treffer haben, wenn dieser auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werde, dies müsse aber technisch noch weiter erörtert werden. Zum Thema Altersverifikation gab Vorsitz zu bedenken, dass man nie ganz genau wissen könne, wer vor dem PC sitze, Fehler komplett auszuschließen werde nicht möglich sein.

Auch KOM äußerte sich zur Altersverifikation. Auch in Bezug auf Grooming stelle sich die Frage, wer an einer Kommunikation beteiligt sei bzw. ob ein Kind beteiligt sei. Altersverifikation sei ein wichtiges Thema und bedürfe weiterer Erörterung.

HUN konnte Abs. 10 nicht unterstützen. Die Definition der „person of interest“ dürfe sich nicht nur auf identifizierte Fälle (Treffer) beziehen, sondern auch bereits verurteilte (Sexual)Straftäter.

GRC gab zu bedenken, dass zumindest bei Hochrisikodiensten ein sofortiges Aktivwerden erforderlich sei und nicht erst 3 Monate abgewartet werden könne. Vorsitz zeigte sich gesprächsbereit.

Artikel 10: Technologien und Schutzvorkehrungen

NLD gab zu bedenken, dass Client-Side-Scanning leicht zu umgehen sei, die Änderung eines Pixels reiche dazu bereits aus. Dem widersprach Vorsitz, es gebe bereits Technologien, die auch bei geringfügiger Änderung eines Bildes zuverlässig einen Treffer generierten (perceptual hashing), Photo-DNA funktioniere auf diese Weise und ist bereits über 10 Jahre auf dem Markt.

HUN wünschte die Streichung oder klarere Definition von „systemic cybersecurity“, Vorsitz zeigte sich diesbezüglich offen.

Vorsitz schlussfolgerte, dass man bezügl. der technischen Aspekte gut vorankomme und zeigte sich darüber sehr erfreut. Politische Punkte sollten zunächst ausgeklammert werden. Ziel sei jetzt ein schnelles Vorankommen, da 20 Monate sehr knapp seien. Das vorgestellte Konzept scheine aber ein allgemein tragfähiges zu sein und werde daher weiterverfolgt.

Vorsitz plane, weitere Vorschläge zu erarbeiten und die besprochenen Artikel weiterzuentwickeln. Ziel sei es, einen Text zu entwickeln, der in den AStV gehen könne, um dort politische Fragen zu klären. Für die nächste Sitzung sei ein weiteres Arbeitsdokument geplant. Die Delegationen wurden daher gebeten, ihre Kommentare aus der Sitzung schriftlich einzureichen.

[…]

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Author: Andre Meister

https://www.bachhausen.de/internes-protokoll-eu-staaten-weiter-uneins-ueber-chatkontrolle/

#chatkontrolle #internes #protokoll #staaten #uneins #weiter

Internes Protokoll: EU-Staaten weiter uneins über Chatkontrolle
Dirk Bachhausendirk@www.bachhausen.de
2024-03-19

Dieser Artikel stammt von Netzpolitik.org.

Nach der Verlängerung der freiwilligen Chatkontrolle verhandeln die EU-Staaten wieder über die verpflichtende Chatkontrolle. Die belgische Ratspräsidentschaft will verschlüsselte Inhalte mit unbekannter Technik gleichzeitig scannen und schützen. Wir veröffentlichen eingestufte Verhandlungsdokumente.

Belgische Innenministerin Verlinden beim Rat für Justiz und Inneres. CC-BY 2.0 Belgische EU-Ratspräsidentschaft

Die Auseinandersetzung um die Chatkontrolle in der EU geht weiter. Eigentlich verbieten europäische und deutsche Gesetze es den Anbietern, Kommunikation zu überwachen. Trotzdem führen einige Tech-Konzerne eine freiwillige Chatkontrolle durch. Das erlaubt eine vorübergehende Ausnahmeregelung. Im Februar haben die EU-Gesetzgeber beschlossen, diese temporäre Ausnahme bis April 2026 zu verlängern. Auch die Bundesregierung stimmte dafür.

Jetzt wenden sich die EU-Institutionen wieder der verpflichtenden Chatkontrolle zu. Die EU-Kommission hat vor fast zwei Jahren eine entsprechende EU-Verordnung vorgeschlagen. Das Parlament beschloss im November, die Chatkontrolle auf unverschlüsselte Inhalte von Verdächtigen zu beschränken. Die EU-Staaten haben bisher noch keine gemeinsame Position. Das Gesetz wird daher nicht mehr vor der EU-Wahl im Juni fertig.

Das Gesetzgebungsverfahren geht trotzdem weiter. Das Gesetz kann auch in der nächsten Wahlperiode beschlossen werden. Im Rat arbeiten die EU-Staaten weiter daran, sich zu einigen. Die belgische Ratspräsidentschaft will das bis Juni erreichen. Dazu hat sie vor zwei Wochen ein neues Konzept vorgeschlagen.

Diesen Vorschlag haben die Staaten am Freitag in der Arbeitsgruppe Strafverfolgung und am Montag im Rat für Justiz und Inneres diskutiert. Wir veröffentlichen ein weiteres Mal die eingestuften Protokolle der Sitzungen, dazu die Weisung für die deutsche Delegation.

Chatkontrolle „zielgerichteter“

Mit dem Gesetzentwurf will die EU-Kommission Internetdienste verpflichten, die Inhalte ihrer Nutzer:innen zu durchsuchen und strafbare Kinderpornografie an ein EU-Zentrum zu schicken. Der Juristische Dienst der EU-Staaten kritisiert den Plan: Private Daten Unverdächtiger massenhaft und anlasslos mitzulesen ist illegal und wird vor Gericht scheitern. Manche EU-Staaten lehnen eine solche unverhältnismäßige Chatkontrolle ab, andere Staaten fordern genau das.

Die belgische Ratspräsidentschaft versucht jetzt eine Art Kompromiss. Die Chatkontrolle soll „gezielter“ werden. Nach der Verordnung sollen Internetdienste das Risiko bewerten, ob ihre Dienste von Kriminellen verwendet werden. Belgien will diese Risikobewertung genauer definieren und klare Parameter entwickeln. Damit soll deutlich werden, ob ein Dienst mit hohem, mittlerem, geringem oder vernachlässigbarem Risiko auch für Straftaten genutzt wird.

Die meisten EU-Staaten unterstützen diesen Vorschlag. Gegen klare Vorgaben ist fast niemand. Nur Polen und Schweden fürchten eventuelle Belastungen und Aufwand, vor allem für kleinere Anbieter. Aber richtigen Widerspruch gab es nicht. Belgien wird diesen Vorschlag nun mitnehmen und ausarbeiten.

Am grundsätzlichen Problem der Chatkontrolle ändert das jedoch nichts. Viele Internetdienste kennen ihre Nutzer:innen nicht. Einige Dienste wie verschlüsselte Messenger oder Cloud-Speicher kennen auch die Inhalte ihrer Nutzer:innen nicht. Mit dem neuen Gesetz dürfte das als hohes Risiko für Straftaten gelten und diese Anbieter deshalb zur Chatkontrolle verpflichtet werden.

Schrödingers Verschlüsselung

Eine weiterer Streitpunkt ist der Umgang mit verschlüsselten Inhalten. Die EU-Kommission und einige EU-Staaten wollen Anbieter verpflichten, auch verschlüsselte Inhalte ihrer Nutzer:innen zu durchsuchen. Andere Staaten und das EU-Parlament lehnen genau das ab. An diesem Streit ist schon die vorherige Ratspräsidentschaft gescheitert.

Belgien versucht jetzt die Quadratur des Kreises. Einerseits sollen Anbieter mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zur Chatkontrolle verpflichtet werden können. Andererseits können sie nicht verpflichtet werden, „Zugang zu Ende-zu-Ende-verschlüsselten Daten zu schaffen“, auch nicht mit Client-Side-Scanning. Angeblich kennt Belgien „andere vor- oder nachgelagerte Technologien, die angewendet werden könnten“, nennt diese aber auch auf Rückfrage nicht.

Elf Staaten, die eine Chatkontrolle ohnehin unterstützen, befürworten diesen Vorschlag. Spanien, Dänemark und Irland lehnen es ab, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auszunehmen. Portugal forderte, Client-Side-Scanning zu erlauben.

Deutschland lehnt den Vorschlag ab. Die Bundesregierung fordert, das „Scannen privater verschlüsselter Kommunikation“, die „Umgehung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ und Client-Side-Scanning auszuschließen. Auch Frankreich lehnt eine Chatkontrolle verschlüsselter Inhalte weiter ab. Die anderen Staaten der Sperrminorität – Polen, Österreich, Estland und Slowenien – prüfen den Vorschlag noch.

Belgien schlussfolgerte anhand der Rückmeldungen zwar eine „breite Unterstützung“. Doch noch ist der Vorschlag nicht ausformuliert. Und noch haben die Staaten die zentrale Frage noch nicht klar beantwortet: Werden verschlüsselte Inhalte gescannt oder nicht?

Viele Probleme ungelöst

Der Juristische Dienst der EU-Staaten hatte den Vorschlag der EU-Kommission als unverhältnismäßig und rechtswidrig bezeichnet. Den belgischen Ansatz konnten die Jurist:innen noch nicht prüfen: „Bislang lägen nur Konzepte, aber kein konkreter Text vor.“ Stattdessen verwies der Juristische Dienst auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der kürzlich ebenfalls die massenhafte Überwachung verschlüsselter Kommunikation als rechtswidrig einstufte.

Zentrales Problem ist weiterhin die Frage, ob nur verdächtige Nutzer:innen überwacht werden oder alle. Das EU-Parlament fordert, die Chatkontrolle auf Personen oder Gruppen zu beschränken, die mit sexuellem Kindesmissbrauch in Verbindung stehen. Der Europäische Datenschutzausschuss kritisiert die Formulierungen des Parlaments als zu weitgehend. Die EU-Kommission und diverse Staaten fordern aber genau das: Die Kommunikation Unschuldiger massenhaft und anlasslos zu durchsuchen, um Straftaten zu finden.

Die Frage, nach welchen Inhalten gesucht wird, ist auch noch nicht geklärt. Die EU-Kommission will nicht nur nach bekannten Straftaten suchen, sondern auch nach unbekannten neuen Inhalten sowie nach Grooming. Einige Staaten wollen sich auf bekannte Straftaten beschränken, bei den anderen Inhalten ist die Fehlerrate zu hoch.

Die Bundesregierung hat noch zwei weitere Forderungen, ohne die sie dem Gesetz nicht zustimmen kann. Die Chatkontrolle darf nicht auf Audiokommunikation angewendet werden. Und Internetdienste müssen auch weiterhin „anonym oder jedenfalls pseudonym“ genutzt werden können, trotz Alterskontrolle.

Der aktuelle Vorstoß geht auf keines dieser Probleme ein.

Bald konkrete Textvorschläge

Die belgische Ratspräsidentschaft möchte jedoch möglichst bald eine Einigung erreichen. Die EU-Staaten sollen noch diese Woche sechs Fragen schriftlich beantworten und nächste Woche schriftliche Beiträge zu den Vorschlägen abliefern. Am 19. März tagt die Arbeitsgruppe wieder, „größtenteils“ zur Chatkontrolle.

Belgien kündigte an, bald „konkrete Textvorschläge“ vorzulegen. Jede Ratspräsidentschaft will möglichst viele Einigungen unter eigenem Vorsitz erreichen. Belgien fordert aber auch eine „solide“ Position der EU-Staaten. Irland ist da nicht mehr so wählerisch: „Alles sei besser als die Position des EU-Parlaments.“

Hier die Dokumente in Volltext:

  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 29. Februar 2024
  • Von: BMI, Referat CI 6 – Grundsatz Cyberfähigkeiten der Sicherheitsbehörden
  • An: Auswärtiges Amt – EU-Koordinierungsgruppe
  • Kopie: AA, BMJ, BMDV, BMWK, BKAmt, BMFSFJ, BMF
  • Betreff: 2931. AStV-2 am 28. Februar 2024
  • Hier: TOP 44

Weisung

1. Ziel des Vorsitzes

Bericht der BEL-RP über Fortschritt der Verhandlungen.

2. Deutsches Verhandlungsziel/ Weisungstenor

Reaktiv (für den Fall einer Aussprache):

  • Begrüßung des Trilogergebnisses. Maßgeblich ist, dass keine Regelungslücken entstehen. Befristete Verlängerung der Interims-VO ermöglicht weitere Verhandlungen der CSA-VO.
  • Bekräftigung DEU-Forderung nach dauerhaften Rechtsgrundlagen im Kampf gegen sexuellen Missbrauch von Kindern.
  • Dank für Übersendung des jüngsten Diskussionspapiers zur CSA-VO der BEL-RP. Unsere Prüfung dazu dauert an.

3. Sachstand

Zur Interims-VO:

Im AStV am 21.02.24 wurde das Ergebnis der Trilogverhandlungen bestätigt. Abstimmungen im EP sind für Anfang März angekündigt. Nach kurzen Trilogverhandlungen im Januar und Februar einigten sich die Verhandlungsführer auf eine Verlängerung der Interims-VO bis zum 03.04.2026. Zur Harmonisierung des Berichtswesens der Provider sollen in einem Durchführungsrechtsakt Templates für die Datenübermittlung geeint werden.

KOM hatte ursprünglich Verlängerung um 2 Jahre, Rat um 3 Jahre und EP um 9 Monate gefordert.

Auf Bitten mehrerer MS hatte KOM am 30.11.2023 Vorschlag zur Verlängerung der temporären Ausnahme von der e-privacy-RL vorgelegt. Dieser wurde erforderlich, da eine Mehrheit zur CSA-VO lt. ESP-RP nicht vorlag und Abschluss des Dossiers bis zum Ende der aktuellen Legislatur des EP unwahrscheinlich wurde. Ausnahme in der Interims-VO erlaubt es Diensteanbietern, auf freiwilliger Basis CSA-Darstellungen aufzudecken. Sie ist bis 03.08. befristet. Aus KOM Sicht ist Verlängerung erforderlich, da Trilogverhandlungen zur CSA-VO mit dem EP erst nach den Europawahlen beginnen könnten. Durch die Verlängerung werden Regelungslücken verhindert.

DEU unterstützte Verlängerung der Interims-VO, auch um 3 Jahre. Maßgeblich, dass keine Regelungslücken entstehen. Befristete Verlängerung der Interims-VO ermöglicht weitere Verhandlungen der CSA-VO. Allerdings stellt Ausnahme in der Interims-VO keine eigenständige Rechtsgrundlage dar. Auch vor diesem Hintergrund sprach sich DEU für dauerhafte Rechtsgrundlagen im Kampf gegen sexuellen Missbrauch von Kindern aus. Auch KOM und weitere MS betonten, Verlängerung der Interims-VO ersetze keinesfalls die CSA-VO.

Zur CSA-VO:

BEL-RP hat für JI-Rat am 04./05.03. allg. Ausrichtung angekündigt. Ende Februar übermittelte BEL-RP neues Diskussionspapier, das u.a. Konkretisierung der Risikobewertung von Diensten und darauf aufbauend abgestufte Verpflichtungen der Anbieter vorsieht. Prüfung des Vorschlags innerhalb der BReg dauert an.

ESP-RP legte im AStV am 20.12.2023 Fortschrittsbericht vor. Darin stellte ESP-RP fest, dass eine Mehrheit für die CSA-VO derzeit nicht vorliege. Zuvor waren (mehrfach angekündigte) Übermittlungen konkreter Texte für allg. Ausrichtung ausgeblieben. DEU hatte im AStV für Verschiebung des TOPs im JI-Rat votiert.

Am 13.04.2023 hat DEU erste grundsätzliche Stellungnahme vorgelegt und wesentliche Änderungen gefordert. DEU Forderungen u.a. zum Ausschluss verschlüsselter Kommunikation konnten allerdings bislang keine Mehrheit unter den MS finden. Am 27.09.2023 wurde DEU-Onepager zur Forderung nach einer Aufspaltung des CSA-VO-Entwurfes in einen wesentlich unstrittigen und einen strittigen Teil an die ESP-RP sowie die JI-Referenten in der RAG übermittelt. Veröffentlichung im Delegates Portal durch die ESP-RP erfolgte erst mit deutlicher Zeitverzögerung am 12.10.2023. Auch diese Forderung konnte bislang keine Mehrheit unter den MS finden.

KOM hat am 11.05.2022 Vorschlag für VO zur wirksameren Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern veröffentlicht. Ziel ist die Bekämpfung der Verbreitung von bereits bekannten und neuen Missbrauchsdarstellungen sowie die Verhinderung von Kontaktaufnahmen zu Kindern zu Missbrauchszwecken, sog. „Grooming“ (zusammengefasst: „CSAM“), im digitalen Raum.

  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 04.03.2024
  • Von: Ständige Vertretung EU Brüssel
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJ, BMWK, BMDV, BMFSFJ, BKAMT, BMF
  • Betreff: Sitzung der RAG Strafverfolgung am 01.03.2024
  • Hier: CSA-VO
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80

Sitzung der RAG Strafverfolgung am 01.03.2024

I. Zusammenfassung und Wertung

Die Sitzung der RAGS befasste sich ausschließlich mit der CSA-VO.

Erörtert wurde der vom Vors. vorgeschlagene neue Ansatz für die Position des Rates. Die Diskussion ergab grundsätzlich viel Unterstützung für die vom Vors. vorgeschlagenen Punkte. Vors. kündigte daraufhin an, konkrete Textvorschläge zu den entsprechenden Artikeln der VO vorzulegen. Man müsse an Kriterien und Parametern arbeiten, um möglichst schnell zu einer allgemeinen Ausrichtung zu kommen.

KOM zeigte sich irritiert über die DEU-Position, sich einerseits der EP-Position annähern zu wollen und diese grundsätzlich als gute Grundlage für die weiteren Verhandlungen anzusehen, andererseits aber zu fordern, dass der status quo an CSAM-Meldungen gehalten werden müsse und eine Vergrößerung des Dunkelfeldes zu verhindern sei. Dies sei widersprüchlich, weil die EP-Position dazu führen würde, dass sich die CSAM-Meldungen um 80 Prozent verringern würden. Dessen müsse man sich bewusst sein.

Vors. bat darum,

  • bis zum 08.03.2024 ergänzende schriftliche Kommentare zu den in Dok. 6850/24 gestellten Fragen zu übermitteln,
  • bis zum 15.03.2024 schriftliche Beiträge zu den vorgeschlagenen Kriterien und der Methodologie für die Risikokategorisierung der Diensteanbieter (Dok. WK 3036/2024) zu übersenden.

Vors. kündigte an, dass die nächste Sitzung der RAGS am 19.03.2024 anberaumt werde und größtenteils der Erörterung der CSA-VO dienen solle.

II. Im Einzelnen

Vors. erläuterte, dass der Rat die Frage der Verhältnismäßigkeit der Aufdeckungsanordnungen angehen müsse. Hierzu habe der Vors. neue Ansätze vorgeschlagen. Er nahm insoweit auf Dok. 6850/24 und Dok. WK 3036/24 Bezug. Vors. erläuterte sodann den „verfeinerten“ Ansatz, mit denen die Aufdeckungsanordnungen zielgerichteter gemacht werden sollen und Cybersicherheit und verschlüsselte Daten geschützt werden sollen. Um die divergierenden Auffassungen der MS zu berücksichtigen und zeitnah zu einer allgemeinen Ausrichtung zu gelangen, unterbreitete Vors. die in Dok. WK 3413/2024 im Einzelnen dargestellten Vorschläge.

FRA erklärte, dass der Verhältnismäßigkeit große Bedeutung zuzumessen sei und der Ansatz des Vors. konstruktiv sei. POL, HUN, HRV und ROU sahen den Ansatz des Vors. als grundsätzlich gut an. Ich trug weisungsgemäß vor. PRT machte geltend, dass die Risikokategorien evtl. zweifelhaft seien. Aufdeckungsanordnungen dürften nur von Justizbehörden erlassen werde, unbekanntes Material und Grooming sei auszuschließen. SWE sprach sich gegen eine „allgemeine Filtrierung“ aus, legte einen PV ein und kündigte eine schriftliche Stellungnahme an. IRL zeigte sich dem neuen Ansatz gegenüber aufgeschlossen. Alles sei besser als die Position des EP, man dürfe die Probleme nicht einfach ausklammern.

DNK machte geltend, dass das neue Modell die Effizienz der VO untergraben könne. LVA erklärte, dem neuen Ansatz offen gegenüber zu stehen und legte einen PV zu den technischen Fragen und zur Effizienz ein. AUT, NLD und SVK jeweils mit PVen. ITA und SVN hielten den neuen Ansatz für gut, BGR bezeichnete ihn als ausgewogen. CZE plädierte dafür, freiwillige und obligatorischem Aufdeckungen zu kombinieren. ESP begrüßte die vom Vors. vorgelegten Dokumente und wies auf das „Damoklesschwert des 03.04.2026“ (Auslaufen der verlängerten Interims-VO) hin. FIN plädierte für innovative Vorschläge und sah die Dokumente des Vors. als gut an, legte aber auch einen PV ein. Auf gleicher Linie äußerte sich MLT und hob hervor, dass eine Aufdeckungsanordnung immer nur ultima ratio sein dürfe. EST wies auf seinen Vorschlag zum Umgang mit Verschlüsselung hin. KOM betonte die Rolle des EU-Zentrums bei der Risikoeinschätzung.

JD Rat sah die Prüfung des neuen Ansatzes als schwierig an. Bislang lägen nur Konzepte, aber kein konkreter Text vor. In Bezug auf Verschlüsselung wies JD Rat auf das Urteil des EGMR vom 13.02.2024 (PODCHASOV v. RUSSIA) hin.

Vors. bat MS sodann um Stellungnahme zu den in Dok. 6850/24 gestellten Fragen. Die Diskussion ergab folgendes Meinungsbild:

Frage 1: Entwicklung einer Risikokategorisierung

Zustimmung seitens NLD („klingt logisch“), CZE, ITA, ESP, SVK, ROU, GRC, HRV und FIN. Ich trug weisungsgemäß vor. EST stimmte grundsätzlich zu, warf aber die Frage auf, wer die Kategorien entwickele. PRT teilte das Ziel, kündigte aber eigene Vorschläge für Parameter an. POL mit PV, insbesondere wegen eventueller Belastungen für kleinere Diensteanbieter. DNK machte Bedenken geltend, dass der Ansatz die Verantwortlichkeit der Behörden noch schwieriger mache. SWE zeigte sich offen, aber PV wegen hohen Verwaltungsaufwands. HUN betonte, dass die Durchsetzbarkeit wichtig sei.

Vors. schlussfolgerte, dass es eine klare Unterstützung für seinen Vorschlag gebe.

Frage 2: Verknüpfung mit Aufdeckungsanordnungen

CZE, PRT, ITA, HUN, BGR, HRV, FIN und GRC stimmten grundsätzlich zu. FRA erklärte, „eher für“ den Vorschlag zu sein. Ich trug weisungsgemäß vor. EST machte geltend, dass die Bewertung von den Kriterien abhänge.

Vors. schlussfolgerte, dass es klare Unterstützung für seinen Vorschlag gebe.

Frage 3: Zwei verschiedenen Arten von Aufdeckungsanordnungen

ESP stimmte zu. NLD hielt den Ansatz für interessant. FRA erklärte, „eher für“ den Vorschlag zu sein. Ich trug weisungsgemäß vor. CZE hielt den Ansatz für unnötig. Skeptisch zeigten sich PRT, ROU, CYP und HUN, die u.a. auf mögliche Umsetzungsschwierigkeiten hinwiesen. EST machte geltend, dass man das konkrete Modell kennen müsse.

Vors. schlussfolgerte, dass es unterschiedliche Meinungen und keine ausreichende Unterstützung gebe.

Frage 4: Bitte von Diensteanbietern nach Aufdeckungsanordnung

ITA, CZE, ESP, IRL, HRV, BGR, DNK und CYP stimmten zu. Ich trug weisungsgemäß vor und bat JD Rat um Bewertung (ebenso HUN). EST sah noch viele Fragen. BGR und SVN mit PV, POL mit positivem PV. IRL und FRA plädierten dafür, auch allgemein freiwillige Maßnahmen zuzulassen (allerdings unklar, was damit konkret gemeint ist). ESP und FRA warnten davor, dass die Bitte eines Diensteanbieters nach einer Aufdeckungsanordnung nicht dessen Pflicht zu Risikominimierungsmaßnahmen ersetzen könne.

JD Rat sah den Vorschlag als grundsätzlich zulässigen Weg an. Die Bitte eines Diensteanbieters habe rechtlich keine Bindungs- oder Indizwirkung, könne aber eine Beschleunigung des Verfahrens bewirken.

Vors. schlussfolgerte, dass einige MS einen Mehrwert erkennen, es aber noch viele offene Fragen gebe.

Frage 5: Aufdeckungsanordnungen in E2EE-Diensten

SWE, ITA, CYP, IRL, DNK, NLD, HRV, BGR, GRC, HUN und ROU unterstützen den Vorschlag. ESP forderte, dass E2EE-Daten im Anwendungsbereich der VO bleiben müssten. CZE mit PV. PRT stimmte zu, forderte aber, CSS auszunehmen. Ich bat Vors. um nähere Erläuterung des Vorschlags und trug weisungsgemäß vor. Vors. erklärte, dass die Fragestellung die Bedingung enthalte, dass eine Aufdeckungsanordnung keine Verpflichtung eines Diensteanbieters zur Schaffung eines Zugangs zu E2EE-Daten begründe. Außer CSS gebe es aber auch noch andere vor- oder nachgelagerte Technologien, die angewendet werden könnten. FIN bat hierzu um nähere Informationen, Vors. sagte diese zu. FRA verwies auf seine bekannte Position.

Vors. schlussfolgerte, dass es breite Unterstützung gebe. Nur DEU und FRA hätten sich ablehnend geäußert. Er werde aber seinen Vorschlag noch klarer formulieren.

Frage 6: Weitere Garantien zum Schutz der Cybersicherheit

Zustimmung seitens FRA, CZE, EST, ESP, DEU, POL, ROU, NLD, HRV und BGR. HUN stimmte grundsätzlich zu, sah aber gewisse (nicht näher spezifizierte) Bedenken im Hinblick auf die nationale Sicherheit. KOM plädierte dafür, den Grundsatz der Technologieneutralität zu wahren. JD Rat forderte, dass Regelungen in der CSA-VO mit der NIS2-RL und der DSGVO kohärent sein müssten.

Vors. schlussfolgerte, dass es allgemeine Unterstützung gebe und forderte MS auf, ggf. konkrete Formulierungsvorschläge zu einzelnen Aspekten übermitteln.

Frage 7: Weitere Anmerkungen

Ich trug unsere ergänzenden Anmerkungen weisungsgemäß vor. IRL wies darauf hin, dass dem EU-Zentrum eine wichtige Rolle bei der Risikobewertung zukomme.

  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 04.03.2024
  • Von: Ständige Vertretung EU Brüssel
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJ, BMWK, BMDV, BMFSFJ, BKAMT, BMF
  • Betreff: JI-Rat (Innenteil) am 04.03.2024
  • Hier: TOP 8 – Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80

JI-Rat (Innenteil) am 04.03.2024

I. Zusammenfassung und Wertung

Vors. berichtete kurz über den Sachstand der Rechtsakte zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Interims-VO, CSA-VO, CSA-RL).

Zur Verlängerung der Interims-VO sei im Februar 2024 eine politische Einigung erzielt worden. Damit hätten Onlinedienste-Anbieter Rechtssicherheit, dass sie bis zum 03.04.2026 weiterhin freiwillig Missbrauchsmaterial suchen und melden dürfen. Allerdings könne die Interims-VO keine dauerhafte Lösung in Form einer CSA-VO ersetzen. Vors. strebe an, bis Ende Juni 2024 eine allgemeine Ausrichtung zur CSA-VO zu erreichen. Hierzu habe er einen neuen Ansatz für die Aufdeckungsanordnungen vorgeschlagen, der diese zielgerichteter machen solle. Dieser neue Ansatz sei bereits am 01.03.2024 in der RAG Strafverfolgung erörtert worden.

Vors. wies darauf hin, dass KOM am 06.02.2024 einen Vorschlag zur Neufassung der CSA-RL (strafrechtliches Instrument) vorgelegt habe. Dessen Prüfung in der zuständigen RAG werde alsbald beginnen.

KOM (Kommissarin Johansson) dankte Vors. für sein Engagement beim Kinderschutz. Die Verlängerung der Interims-VO sei positiv, aber keine Dauerlösung. Ein Großteil des Missbrauchsmaterials, das früher im Darknet kursiert habe, werde heutzutage in verschlüsselter Kommunikation ausgetauscht. GBR habe vor kurzem ein Gesetz (UK Online Safety Act) erlassen, die der von der KOM vorgeschlagenen CSA-VO ähnele. Auch AUS und USA seien der EU gesetzgeberisch weit voraus. Die EU dürfe kein sicherer Hafen für Pädophile werden.

Johansson führte aus, dass der KOM-Vorschlag zur Neufassung der CSA-RL der Aktualisierung strafrechtlicher Vorschriften diene. Unter anderem solle der Besitz und Austausch von Handbüchern für Pädophile strafbewehrt sein. Man wolle auch die Verjährungsfristen ändern. Diese dürften nicht zu kurz sein, da Missbrauchsopfer sich bekanntlich häufig erst im Erwachsenenalter zu Strafanzeigen durchringen könnten und die Täter oft weiterhin aktiv seien. Darüber hinaus sollten alle Erwachsene, die mit Kindern arbeiten, auf etwaige strafrechtliche Verurteilungen wegen Kindesmissbrauchs überprüft werden.

IRL und DNK dankten KOM für ihre Arbeit und beglückwünschten Vors. zur Verlängerung der Interims-VO. Diese stelle aber keine Dauerlösung dar. Ein wirksamer Kinderschutz setze voraus, dass man auch gegen Missbrauchsmaterial vorgehen könne, das in Ende-zu-Ende verschlüsselter Kommunikation enthalten sei.

Vors. forderte, die beschränkte Zeit der Verlängerung der Interims-VO zu nutzen, um eine dauerhafte CSA-VO zu erreichen. Hierfür benötige man einen soliden Ratsstandpunkt.

II. Im Einzelnen

Entfällt.

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Author: Andre Meister

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#belgien #chatkontrolle #internes #kreises #protokoll #quadratur

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2023-04-28

Pour que le Serment d’Hippocrate 2023 ne soit pas celui des années à venir, pour défendre l’hôpital public et le système de santé de demain, les internes de l’@ISNItwit ont réalisé cette vidéo.

#Hippocrate2023
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2023-04-28

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Les internes sont en grève aujourd’hui pour dénoncer l’effondrement organisé du système de santé et la dégradation de leurs conditions de travail.

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