Die ePetition 180685 an den Bundestag aus dem Bereich Familienleistungsausgleich mit dem Titel
Änderung von § 74 des Einkommensteuergesetzes
kann bis zum Donnerstag 17. Juli 2025 01:00 UTC mitgezeichnet werden und lautet
Mit der Petition wird gefordert, Paragraph 74 Einkommensteuergesetz dahingehend zu ändern, dass einem Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes durch ein volljähriges Kind ohne Voraussetzungen zwingend stattzugeben ist.
und wird begründet
Das Kindergeld ist rechtlich das Geld der Eltern, soll aber eigentlich dem Kind zugutekommen.
Nach Paragraph 74 Einkommensteuergesetz ist nur unter engen Voraussetzungen eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind selbst möglich.
Die Petition will volljährigen eine voraussetzungslose und begründungslose Abzweigung des Kindergeldes ermöglichen, damit das Kindergeld stets dem Kind zugutekommt.
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung ”Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung” (Bundestag Drucksache 20/9092) heißt es:
”Um die Rechtsposition des Kindes zu stärken, erhalten alle volljährigen Kinder unabhängig von ihrer Wohnsituation
einen vereinfachten, eigenen Anspruch auf Auszahlung des Kindergarantiebetrages in Weiterentwicklung
des nach aktueller Rechtslage bereits im EStG bestehenden Anspruchs auf Abzweigung des Kindergeldes.”
Dieser Gesetzentwurf wurde bereits im Bundestag behandelt, scheiterte allerdings infolge des Zerbrechens der Regierung Scholz.
Eine Abzweigung ist derzeit nur zulässig, wenn das Kind unterhaltsbedürftig ist, gleichzeitig aber die Eltern keinen oder nur geringen Unterhalt leisten.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 20. Februar 2025, III R 10/24 entschieden, dass eine Abzweigung des Kindergeldes nicht möglich ist, wenn zwar die Eltern keinen Unterhalt leisten, aber das Kind aufgrund eigener Einnahmen nicht als unterhaltsbedürftig zählt.
Das heißt, die geltende Rechtslage stellt nicht sicher, dass das Kindergeld dem volljährigen, der eine Ausbildung absolviert oder ein Schüler mit Minijob, selbst zugutekommt.
Denn unterhaltsrechtlich gilt beispielsweise ein 18 jähriger, der ein Ausbildungsgehalt erhält oder wer einen Minijob hat, aufgrund eigenen Einkommens als nicht bedürftig.
Ein Auszubildender mit eigener Wohnung kann folglich keine Abzweigung des Kindergeldes beantragen, selbst wenn die Eltern das Kindergeld nicht an ihn weiterleiten.
Ein Auszubildender, der bei den Eltern wohnt, der aber von diesen nicht finanziell unterstützt wird, etwa wenn die Eltern Miete und/oder Kostgeld verlangen, kann ebenfalls keine Abzweigung beantragen.
Sinn des Kindergeldes ist es aber, das Kind bis zum Abschluss der Ausbildung zu unterstützen.
Nicht Zweck des steuerfinanzierten Kindergeldes ist es, dass die Eltern davon finanziell profitieren.
Die Änderung ist deshalb im Interesse der jungen Menschen und des Steuerzahlers geboten.
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2025/_04/_25/Petition_180685.nc.html
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