Ding-Dong, die AfD ist vom #Bundesverfassungsschutz als gesichert #rechtsextremistisch eingestuft. Wäre die AfD keine Partei, sondern ein gemeinnütziger Verein, würde das nicht automatisch ein #Vereinsverbot herbeiführen, aber den Verlust der #Gemeinnützigkeit. Denn im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es eine #Klausel, dass nur gemeinnützig sein kann, wer auf dem Boden des Grundgesetzes steht.
§51 der #Abgabenordnung stellt klar: Eine Organisation, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung arbeitet, kann keine Gemeinnützigkeit beanspruchen. Damit wird die Förderung von Demokratie klar von deren Unterminierung abgegrenzt.
Diese materiell gute Regel wird ergänzt durch eine formelle Regel, dass die Einschätzung des Verfassungsschutzes als Indiz reicht. Die Behauptung kann von einem Verein widerlegt werden. Doch das fällt ihm schwer, da er die Belege nicht kennt. (1/2 oder 3)